Richtlinie Kulturförderung

Richtlinie Kulturförderung für Studierende

1. Ziel der Förderung

Die Kulturförderung des Studierendenwerks Darmstadt soll den Studierenden der TU Darmstadt und der Hochschule Darmstadt den Zugang zu kulturellen und sozialen Angeboten erleichtern bzw. sie dabei unterstützen sich neben dem Studium kulturell zu betätigen. Die Angebote sollen „von Studierenden für Studierende“ erfolgen, da die Kulturförderung aus den Sozialbeiträgen der Studierenden finanziert wird.

Konzert mit lila Licht; Kulturförderung
2. Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Studierende der Hochschule Darmstadt und der TU Darmstadt, (akkreditierte) Hochschulgruppen und Gruppen im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung der beiden Hochschulen. Andere Einrichtungen und Gruppen mit einem überwiegenden Anteil an Studierenden der beiden Hochschulen können ebenfalls einen Antrag stellen, wenn dieser von einem der beiden ASten unterstützt wird.

3. Was kann gefördert werden?

Förderfähig sind kulturelle und soziale Veranstaltungen und Projekte, die studentischen Charakter haben und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Das Angebot muss sich an Studierende der TU Darmstadt oder Hochschule Darmstadt richten und allen Studierenden offen stehen. Besonders gefördert werden Initiativen zur Integration und freien Kulturarbeit internationaler Studierender sowie zur Begegnung mit anderen Kulturen. Bei ausgeschöpftem Budget können keine weiteren Veranstaltungen/Projekte und Initiativen mehr gefördert werden. Über Ausnahmen entscheidet der/die Geschäftsführer*in des Studierendenwerks.

4. Welche Veranstaltungen und Projekte sind ausgeschlossen?

Nicht gefördert werden:

  • Kulturelle und soziale Veranstaltungen oder Projekte, die in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Studium stehen
  • Veranstaltungen, die in den Aufgabenbereich der Hochschulen fallen (z.B. Absolventen-, Alumni- und Institutsfeiern)
  • Veranstaltungen mit überwiegend politischen oder religiösen Zielen
  • Veranstaltungen, die dem Eigeninteresse eines oder weniger Studierender dienen
5. Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung (zum Ausgleich oder zur Deckung des Fehlbedarfs) gewährt. Sie soll neben einem angemessen hohen Eigenanteil der Veranstalter eine finanzielle Unterstützung darstellen. Die Höhe der jeweiligen Veranstaltung soll zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmer*innen stehen.
Die Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden Kulturförderung wird im jährlichen Wirtschaftsplan des Studierendenwerks festgelegt. Sind die eingestellten Mittel innerhalb eines Geschäftsjahres verwendet, besteht keine Fördermöglichkeit mehr. Das Studierendenwerk teilt den ASten jährlich die zur Verfügung stehenden Mittel mit. Die Förderung kann auch für Teilbeträge der beantragten Fördersumme erfolgen und/oder an Bedingungen geknüpft werden.
Weitere Fördermöglichkeiten des Studierendenwerks: ggf. Erwerb von Ausstellungsstücken,…, Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Mensa; comeTOgether u. a. Räume als Back-office, Kopien, Büromaterial…).

6. Ablauf der Antragsstellung

Der Antrag muss schriftlich - mit dem auf der Homepage des Studierendenwerks Darmstadt eingestellten Formular - gestellt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen für Kulturförderung ist von der veranstaltenden Person oder Gruppe in geeigneter Form nachzuweisen. Es kann nur über vollständige Anträge (Mindestanforderung: aussagekräftige Projektbeschreibung, Finanzplan, Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung, Benennung der Sponsoren ...) entschieden werden. Der Antrag muss spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Studierendenwerk Darmstadt eingereicht werden:
Studierendenwerk Darmstadt

Kulturförderung
Alexanderstraße 4
64283 Darmstadt

In Ausnahmefällen ist auch eine rückwirkende Antragstellung und Förderung möglich. Für diese gelten genauso die Bedingungen unter 2. bis 6. (bzgl. Mindestanforderungen).

7. Der Entscheidungsprozess

1. Entscheider*innen
Über die eingereichten Anträge entscheidet ein Kulturausschuss. Der Kulturausschuss setzt sich aus drei von den ASten benannten Studierenden (beide Hochschulen vertreten) und drei Mitarbeiter*innen des Studierendenwerks zusammen.
Die ASten benennen jährlich ihre Vertreter*innen für diesen Kulturausschuss. Beim Eintreffen von Anträgen werden die Mitglieder des Kulturausschusses per Mail über den Antrag informiert und stimmen in der Regel auf diesem Weg ab. Die Entscheidung wird im Studierendenwerk zusammengeführt und die Entscheidung den Antragstellern mitgeteilt. Bei Bedarf tritt der Kulturausschuss in einer Sitzung zusammen. Die Entscheidungen des Kulturausschusses werden protokolliert.

2. Die Entscheidung
Die Entscheidung über die eingereichten Anträge fällt jeweils zeitnah nach Eingang des Antrags. Der Kulturausschuss kann nur über vollständige und rechtzeitig eingereichte Anträge entscheiden. Er kann die Gewährung der Förderung mit Auflagen verbinden und/oder für Teilbeträge der beantragten Summe aussprechen. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Um Beschlussfähig zu sein, müssen mindestens vier Mitglieder des Kulturausschusses an der Abstimmung teilnehmen.

3. Bekanntgabe
Die Antragsteller*innen werden möglichst innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich über die Entscheidung des Kulturausschusses informiert.
Die geförderten kulturellen Veranstaltungen/Projekte müssen entsprechend bekannt gemacht und beworben werden. Mit positiver Förderung erklärt sich die veranstaltende Person oder Gruppe bereit, die Veranstaltung auf dem Webauftritt des Studierendenwerks Darmstadt bekannt zu geben. Das Studierendenwerk soll in der Veranstaltung als Partner/Förderer genannt werden. Bei Publikationen und Printmedien zur Veranstaltung ist das Logo des Studierendenwerks zu verwenden. Es wird den Veranstaltern dafür vom Studierendenwerk bereitgestellt. Das Studierendenwerk unterstützt die Bekanntmachung nach seinen Möglichkeiten (bspw. Webseite, facebook, Bildschirme in Mensen,…). Die geförderten Veranstaltungen/Projekte werden vom Studierendenwerk ohne Angabe der Höhe der Förderung veröffentlicht.

4. Widerspruch
Gegen die Entscheidung des Kulturausschusses kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Geschäftsführung des Studierendenwerks Darmstadt Widerspruch eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend über den Antrag.

8. Auszahlung und Bedingungen

Bewilligte Fördermittel werden erst ausbezahlt, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Veranstaltung ein Fehlbedarf nachgewiesen werden kann. Die dafür erforderliche Abrechnung mit den zugehörigen Belegen (im Original) sind dem Studierendenwerk Darmstadt vorzulegen. Auf Antrag ist die Gewährung eines Vorschusses möglich. Die Zuwendungen sind wirtschaftlich, sparsam und entsprechend dem im Antrag ausgewiesenen Zweck zu verwenden.

Die Abrechnung und Belege sind an das Studierendenwerk / Kulturförderung zu richten. Kann innerhalb von acht Wochen nach der Veranstaltung kein Fehlbedarf nachgewiesen werden, verfällt die Förderung. Sollte der tatsächliche Fehlbedarf die beantragte Summe übersteigen, so kann zusammen mit der Abrechnung ein formloser Antrag auf weitere Förderung gestellt werden.
Nach Vorlage der erforderlichen Belege prüft das Studierendenwerk Darmstadt innerhalb von zwei Wochen den vorgelegten Finanzplan, die Belege und ob die Veranstaltung entsprechend den Förderrichtlinien durchgeführt wurde. Das Ergebnis der Prüfung teilt das Studierendenwerk den Veranstalter*innen schriftlich mit, im positiven Fall erfolgt umgehend die Auszahlung der Förderung.
Bei zweckfremder Verwendung der Gelder sind diese unverzüglich an das Studierendenwerk zurückzuführen. Der Kulturausschuss entscheidet bei Verstoß gegen die Richtlinie (zweckfremde Verwendung der Mittel, anderes Veranstaltungsformat als beantrag,…) über eine Rückforderung und/oder Sperrzeit für weitere Anträge auf Kulturförderung.

9. Salvatorische Klausel

Es besteht kein Rechtsanspruch der/des Antragssteller*in auf Gewährung der Förderung.

Die Richtlinie wurde am 23.12.2015 von der Geschäftsführerin des Studierendenwerks Darmstadt beschlossen und trat zum 01.01.2016 auf unbestimmte Zeit in Kraft.
Sie wurde im Mai 2017 – in Abstimmung mit den beiden Asten – überarbeitet.

Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und insoweit eine oder mehrere Bestimmungen gegen eine zwingende gesetzliche Bestimmung verstößt, tritt an deren Stelle automatisch die entsprechende gesetzliche Bestimmung. Dasselbe gilt für den Fall, dass in dieser Richtlinie noch Regelungslücken enthalten sein sollten.

Kontakt

Kulturförderung

Mensa Stadtmitte

Alexanderstr. 4
64283 Darmstadt

E-Mail

Die Vorlagen zum Antrag
Zusatz-Infos

Wie können wir uns als Hochschulgruppe akkreditieren lassen?

Ablauf an der TU Darmstadt

Ablauf an der Hochschule Darmstadt

Die Richtlinie als pdf