Nachfolgend haben wir für Sie die am häufigsten gestellten Fragen zusammengefasst.
Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
Grundsätzlich gilt, je früher desto besser. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Antrag ca. 10 Wochen vor Lehrgangsbeginn bei uns einreichen.
Unterlagen können per Post, per Upload oder per Mail (Dateianhänge ausschließlich als PDF) bei uns eingereicht werden. Ebenso finden Sie am Haupteingang der Mensa Lichtwiese einen rund um die Uhr zugänglichen Briefkasten, in den Unterlagen eingeworfen werden können.
Einmal ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich den Antrag auf mehreren Wegen bei uns einzureichen.
Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden, ob Sie Ihre Fortbildung in Voll- oder in Teilzeit absolvieren.
- Bei einer Fortbildung in Vollzeit werden neben einem Unterhaltsbeitrag auch etwaige Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gefördert.
- Bei einer Fortbildung in Teilzeit erfolgt die Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Der Unterhaltsbeitrag fällt in diesen Fällen weg.
Zudem werden in beiden Varianten Materialkosten für das Meisterstück gefördert, sofern vorhanden.
Unabhängig von der Art der Fortbildung können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in anfallender Höhe, max. jedoch bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 15.000 € gefördert werden (50% Zuschuss/50% Darlehensanspruch). Bei etwaiger Kostenerstattung anderer Fördereinrichtungen oder vom Arbeitgeber, ist die Förderung entsprechend zu mindern.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach Ihrer persönlichen Situation (Familienstand, Kinder, Krankenversicherung, Einkommen, Vermögen etc.) und wird als voller Zuschuss geleistet.
Bei einer Fortbildung in Teilzeit gibt es keine Grenzen.
Diese Angaben sind nur bei einer Fortbildung in Vollzeit relevant:
- Vermögen am Tage der Antragstellung: 45.000 €; ggf. können Vermögensgegenstände freigestellt werden (z.B. selbstgenutzte Eigentumswohnung)
- Einkommen: Der Freibetrag entspricht einem Mini-Job
(Angaben gelten für ledige und kinderlose Personen)
Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag erfolgt grundsätzlich frühestens im Monat der Antragstellung. Sollte der Antrag vor Beginn der Fortbildung gestellt worden sein, besteht ein Anspruch auf Leistungen in der Regel ab dem Monat, in welchem der erste Unterrichtstag liegt.
Bei einer Fortbildung in Teilzeit kann der Antrag auch noch während der laufenden Fortbildung bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnittes gestellt werden.
Sie müssen nichts gesondert beantragen. Einige Zeit nach unserem Bescheid erhalten Sie automatisch das Darlehensangebot der KfW-Bank. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise in unserem Bescheid.
Wichtig: Sie können das Darlehen nur innerhalb der im Bescheid genannten Frist in Anspruch nehmen.
Der Bescheid wird per Post zugestellt. Nach vollständigem Eingang aller benötigten Unterlagen kann es mehrere Wochen bis zum Versand des Bescheides dauern.
Wir informieren Sie grundsätzlich schriftlich, wenn noch weitere Unterlagen fehlen.
Von Nachfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen.
Die Vorlagefristen finden Sie immer auf Ihrem Bescheid. Sie erhalten rechtzeitig eine postalische Erinnerung von uns.
Bitte beachten Sie, dass wir ggf. auch weitere Teilnahmenachweise anfordern können.
Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht und die regelmäßige Bearbeitung der bei solchen Maßnahmen regelmäßig durchzuführenden Leistungskontrollen nachzuweisen.
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Bankverbindung schriftlich mit. Telefonisch ist dies nicht möglich.
Sollten Sie das Darlehen bei der KfW-Bank in Anspruch genommen haben, müssen Sie der Bank die Änderung Ihrer Kontodaten separat mitteilen.
Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift schriftlich oder per Mail mit. Telefonisch ist dies nicht möglich.
Sollten Sie das Darlehen bei der KfW-Bank in Anspruch genommen haben, müssen Sie der Bank die Adressänderung separat mitteilen.
Bitte reichen Sie hierfür den Gebührenbescheid der prüfenden Stelle bei uns ein. Ein gesondertes Formblatt ist nicht erforderlich. Die Einreichung kann per Mail als PDF, per Post oder als Upload erfolgen.
Bitte füllen Sie das Formblatt M aus und unterschreiben es. Anschließend ist es zur Unterschrift bei der prüfenden Stelle vorzulegen. Wenn das Formblatt M von der prüfenden Stelle bestätigt worden ist, können Sie es samt Quittungen/Rechnungen der geltend gemachten Ausgaben bei uns einreichen. Rechnungen müssen auf Ihren Namen ausgestellt sein.
Es werden die Hälfte der notwendigen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 € gefördert. Die Förderung erfolgt zu 50 % als Zuschuss, darüber hinaus besteht ein Anspruch auf ein Darlehen bei der KfW.
Teilnehmer*innen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wird ein Darlehen in Höhe des mit dem letzten Bescheid bewilligten monatlichen Unterhaltsbeitrages zuzüglich des gegebenenfalls bewilligten Kinderbetreuungszuschlages auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate. Es besteht insoweit ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages (§ 12 Abs. 3 AFBG).
Bitte stellen Sie hierfür rechtzeitig einen Antrag (Formblatt G).
Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.