27. BAföG-Gesetzesänderung

Die wichtigsten Änderungen!

Anhebung der Altersgrenze

Studierende, die bei Beginn des Studiums das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Voraussetzungen nach § 10 BAföG – egal ob für den Bachelor oder Master!

Sie haben in der Vergangenheit bereits eine Ablehnung aufgrund Überschreiten der Altersgrenze erhalten? In diesem Fall können Sie ohne förmliche Antragstellung eine Überprüfung des Bescheids unter Berücksichtigung der neuen Regelungen anfragen. Schreiben Sie uns dafür gerne per E-Mail an.

 

Erhöhung der Bedarfssätze

zu Hause wohnend 511 €
außerhalb der elterlichen Wohnung 812 €
studentische Krankenversicherung 94 €
studentische Pflegeversicherung 28 €
freiwillige Krankenversicherung (Ü30) bis zu 168 €
freiwillige Pflegeversicherung (Ü30) bis zu 38 €
Kinderbetreuungszuschlag 160 €

 

Freibetrag zum Vermögen des Auszubildenden

  • Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 15.000 €
  • Nach Vollendung des 30. Lebensjahres:  45.000 €

 

Erhöhung des Freibetrags für das eigene Einkommen auf insgesamt 6.240 €. Das entspricht monatlich einem Betrag von 520 € in einem Bewilligungszeitrum, der sich über volle zwei Semester erstreckt.

 

Weitere Änderungen

  • Erhöhung der Freibeträge für das Einkommen der Eltern um durchschnittlich 20,75 %
  • Erhöhung der Freibeträge, welche aufgrund von Geschwistern vom Einkommen der Eltern abgezogen werden können
  • Wegfall des Schriftformerfordernisses

Was bedeutet der Wegfall des Schriftformerfordernisses für mich bei der Antragstellung? Aus dem Schriftformerfordernis wird ein Textformerfordernis. Das bedeutet, dass es genügt, wenn auf der letzten Seite des jeweiligen Antrags erkennbar ist, dass es sich um die erklärende Person handelt z. B. über den ausgeschriebenen Namen. Eine Unterschrift im klassischen Sinne wird nicht mehr benötigt (jedoch weiterhin akzeptiert)!

 

Die Änderungen gelten seit dem 01.08.2022.

 

Weitere Infos finden Sie auf den Webseiten des bmbf sowie des Deutschen Studentenwerks!

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