Beitragsordnung

Beitragsordnung Studierendenwerk Darmstadt

Beitragsordnung des Studierendenwerks Darmstadt in Verbindung mit dem Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen (StWG) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.09.2019 (GVBI. 1 S.229).

§ 1

  • (1) Für das Studierendenwerk Darmstadt wird in jedem Semester von allen Studie­ renden der Technischen Universität Darmstadt und der Hochschule Darmstadt ein Beitrag gemäß§ 9 Abs. 2 StWG erhoben. Auch beurlaubte Studierende sind bei­tragspflichtig.
  • (2) Für Studierende, die sowohl an der Technischen Universität Darmstadt als auch an der Hochschule.Darmstadt immatrikuliert sind, wird der Beitrag nur einmal je Semester
  • (3) Von der Beitragspflicht befreit sind Studierende, die an einer hessischen Hoch­schule mit voller Beitragspflicht erstimmatrikuliert sind und für die an der Techni­schen Universität Darmstadt oder der Hochschule Darmstadt lediglich eine Zweitimmatrikulation nach§ 3 Abs. 3 der Hessischen Immatrikulationsverordnung erfolgt ist.
  • (4) Im Falle einer Immatrikulation an der Technischen Universität Darmstadt oder der Hochschule Darmstadt und einer anderen Hochschule kann auf die Erhebung des Beitrags aus Absatz 1 gegebenenfalls ganz oder teilweise verzichtet werden, mindestens jedoch auf 50%. 1 (3) bleibt hiervon unberührt.

§ 2

  • Der Beitrag der Studierenden der Technischen Universität Darmstadt und der Hochschule Darmstadt für das Studierendenwerk Darmstadt gemäß§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 StWG wird auf 80 € Euro je Studierenden im Semester festgesetzt und für allgemeine Zwecke des Studierendenwerks erhoben.

§ 3

  • Der Beitrag wird jeweils mit Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und wird von der je­weiligen Hochschule eingezogen. Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrags nachzuweisen.

§ 4

  • (1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
  • (2) Bei Exmatrikulation oder Versagung der Einschreibung vor Beginn der Vorlesezeit des Se­mesters, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist der Sozialbeitrag zu erstatten; im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
  • (3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht sechs Monate nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Sozialbeitrag gezahlt wurde, schriftlich geltend ge­macht wird.

§ 5

  • (1) Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Sofern die Aufsichtsbe­ hörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung wird von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger veröffentlicht.
  • (2) Die Beitragsordnung vom 09.03.2017 wird mit Inkrafttreten der Beitragsordnung vom 26.08.2021 außer Kraft gesetzt.

Darmstadt, den 26.08.2021

Prof. Dr. Heribert Warzecha

- Verwaltungsratsvorsitzender -

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