Das Studium kann durch ein Handicap erschwert werden. Knapp zwei Drittel der Behinderungen an deutschen Hochschulen sind nicht sichtbar, wirken sich jedoch genauso stark auf das Studium aus wie Körper- und Sinnesbeeinträchtigungen. Auch diese Studierenden gelten gemäß der gesetzlichen Definition als „behindert“ und haben ein Recht auf Nachteilsausgleich im Studium.
"Menschen, die langfristige körperliche,seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an derGesellschaft hindern können."
(Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen)
Chronische Krankheiten können länger andauernde Krankheiten oder mit episodischem Verlauf sein (z.B. chronische Darmerkrankungen, Epilepsie). Wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führen, handelt es sich um eine Behinderung (auch wenn sich viele der Betroffenen selbst nicht als „behindert“ bezeichnen).
Wenn Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben wollen, können Sie Sonderanträge stellen, die helfen sollen behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Es sind folgende Anträge möglic. Bitte beachten Sie, dass diese zusammen mit dem Antrag auf einen Studienplatz gestellt werden müssen.
Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Durchschnittsnote
Wann: Wenn die Abiturnote behinderungsbedingt schlechter ausefallen ist, als es ohne Behinderung der Fall gewesen wäre.
Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Wartezeit
Wann: wenn das Abitur behinderungsbedingt erst später gemacht wurde, als es ohne Behinderung möglich gewesen wäre. Beispielsweise wenn krankheits-/ behinderungsbedingt ein Schuljahr wiederholt werden musste.
Durch Nachteilsausgleiche sollen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen kompensiert werden.
Sie sind gesetzlich verankert und können von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung für die Organisation und Durchführung des Studiums beantragt werden, z.B. beim Zugang der Hochschule, im Studium, in Prüfungen, beim Bezug von BAföG oder der Nutzung von Hochschul-Bibliotheken.
Gerade für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist die Einhaltung zeitlicher oder formaler Vorgaben nicht möglich. Um fehlende Gestaltungsspielräume bei der Studienorganisation auszugleichen und Prüfungsbedingungen anzugleichen, werden individuelle Nachteilsausgleiche erforderlich.
Der Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis vermerkt sein. Grundsätzlich haben Studierende mit Behinderung und chronischen Krankheiten zwar einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Form davon.
Studierende, die eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, können einen Nachteilsausgleich beantragen. Die Kriterien einer Behinderung müssen dabei vorliegen. Die Hochschulen orientieren sich dabei meist an der Definition von Behinderung des §2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs IX.
Demnach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Hierzu gehören auch chronische Erkrankungen mit episodischem Verlauf wie z.B. Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.
Ein Schwerbehindertenausweis ist für die Antragstellung nicht erforderlich.
Wird der Nachteilsausgleich für eine Prüfungssituation benötigt, sollte der/die Betroffene früh genug mit dem zuständigen Prüfungsausschuss und dem/der Prüfer:in Kontakt aufnehmen, um alle Formalitäten zu klären.
Betrifft der Nachteilsausgleich die Modifikation der Studienbedingungen (z.B. individueller Studienplan, Verlegung eines Praktikums) wird vorab geprüft, wer für die jeweilige Bewilligung, zuständig ist.
Bei einem Nachteilsausgleich, der die Abschlussarbeit betrifft, wird der Nachteilsausgleich schriftlich beim Prüfungsausschuss/Prüfungsamt gestellt.
Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Bei Fragen und für Unterstützung können Sie sich an unsere Sozialberatungwenden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss schriftlich beim Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsamt oder anderen dafür bestimmten Stellen erfolgen.
Im Antrag müssen die gewünschten Prüfungsmodifikationen benannt und deren Erforderlichkeit begründet werden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren konkrete prüfungsrelevante Auswirkung ist durch Nachweise zu belegen. Geeignete Nachweise können, sein (ein oder mehrere):
Stellungnahme von dem behandelnden Psychotherapeuten
Behandlungsberichte von Krankenhaus oder Reha-Aufenthalt
Stellungnahme von Reha-Trägern
Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe
(Schwer-)Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Hochschule/Universität
Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.
In derOnline-Bibliothek (externer Link) des Deutschen Studentenwerks sind unter diesem Stichwort viele Informationen abrufbar: Allgemeine Merkblätter, Leitfäden
Dort gibt es auch Informationen zu speziellen Erkrankungen und Beeinträchtigungen wie bspw.
Für die Finanzierung des Studiums für Studierende mit Handicap gelten erstmal dieselben Regeln, wie für alle anderen Studierenden: das Studium muss durch Vermögen oder Einnahmen der Studierenden oder ihren unterhaltspflichtigen Angehörigen finanziert werden. Ist dies nicht möglich, kann BAföG beantragt werden.
Normalerweise sind im Studium Leistungen der Grundsicherung über SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Sozialhilfe) vom Grundsatz her ausgeschlossen. Wenn sich Studierende allerdings in einer besonderen Lebenslage während des Studiums befinden (z.B. in Härtefallsituationen, bei krankheitsbedingter Beurlaubung, für die Finanzierung von behinderungsbedingten Zusatzkosten), können sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben.
Stipendien und Kredite sind auch eine Möglichkeit, das Studium zu finanzieren.
Einige Stiftungen fördern speziell Behinderte. Dazu gehören u. a. folgende:
Georg-Leffers-Stiftung Zielgruppe: behinderte Studierende, von denen staatliche oder andere Zuwendungen nicht, nicht mehr oder nicht in ausreichender Höhe beansprucht werden können.
Ein BAföG-Anspruch besteht normalerweise nur, wenn der/die Studierende das Bachelor-Studium vor dem 30. Lebensjahr aufnimmt (Master: 35).
Ein Überschreiten der Altersgrenze ist allerdings zulässig, wenn eine Behinderung oder eine Krankheit Hinderungsgrund war, rechtzeitig das Studium zu beginnen.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Betroffenen unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds für einen Studienplatz bewerben müssen.
Ein Härtefreibetrag kann angesetzt werden bei der Ermittlung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Personen, wenn außergewöhnliche behinderungsbedingte Zusatzkosten belegt werden können. Hierbei wird nicht nur die Behinderung des Antragstellers, sondern auch die Behinderung eines unterhaltpflichtigen Elternteils/Ehegatte/Lebenspartner berücksichtigt. Bei mehreren Familienmitgliedern mit Behinderung erhöht sich der Freibetrag entsprechend.
Für die Antragsstellung ist ein gesondertes Formular beim zuständigen BAföG-Amt abzugeben, sowie ein ausführlicher Nachweis und eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Alleistehenden Studierenden ohne Kind steht ein Vermögensfreibetrag beim Bezug von BAföG zu. Der aktuelle Freibetrag kann beim zuständigen BAföG Amt - in Darmstadt unter bafoeg@stwda.de erfragt werden.
Zusätzlich können weitere Teile des Vermögens u.U. anrechnungsfrei bleiben: ein angemessenes Kraftfahrzeug, Schmerzensgeld und Vermögen, das zur Beschaffung/Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist und zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient.
Es besteht die Möglichkeit, BAföG über die Förderungshöchstdauer zu erhalten, wenn sich das Studium wegen einer Behinderung oder einem anderen „schwerwiegenden Grund“ (z.B. einer schweren Krankheit) hinauszögert. Entsprechende Nachweise hierfür sind notwendig.
Eine Beantragung hierfür sollte bestenfalls vor dem BAföG-Leistungsnachweis am Ende des vierten Semesters erfolgen, so kann der Zeitpunkt für den Nachweis nach hinten verschoben werden.
Grundsätzlich kann man, auch wenn man BAföG bekommt, den Studiengang wechseln. Es kommt bei einem "Fachrichtungswechsel" darauf an, wann und wie oft gewechselt wird:
Wechsel im 1. oder 2. Fachsemester: wird ein wichtiger Grund angenommen. Dazu zählen auch Eignungsmangel oder Neigungswandel
Wechsel ab dem 3. Fachsemester: ein wichtiger Grund für den Wechsel muss schriftlich nachgewisen werden
-> BAföG-Anspruch besteht weiterhin. Der neue Studiengang wird wie eine erste Ausbildung gefördert (Hälfte Zuschuss, Hälfte als zinsloses Darlehn).
Etwas anders ist es, wenn der Wechsel nach dem 4. Fachsemester erfolgt, oder wenn zum 2. oder 3. Mal gewechselt wird:
Wechsel ab dem 4. Semester: ein unabweisbarer Grund muss nachgewiesen werden.
-> Bedeutet für die BAföG-Förderung: alle bis dahin geförderten Studiensemester werden auf den neu belegten Studiengang angerechnet. Die Normalförderung (Hälfte Zuschuss, Hälfte zinsloses Darlehen) gibt es für die Förderungshöchstdauer minus der anzurechnenden Fachsemester aus dem früheren Studiengang/den früheren Studiengängen. Für die weiteren Fachsemester kann nur noch eine Förderung als verzinsliches Bankdarlehn erfolgen.
Sonderregelung für Studierende mit Behinderung/ chron. Erkrankungen
Ein Studiengangwechsel, der nach dem Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt kann auch noch wie eine erste Ausbildung gefördert werden. Dazu müssen unabweisbare Gründe für den Abbruch bzw. Wechsel nachgewiesen werden.
Beispielsweise, wenn eine eintretende Behinderung bzw. schwere Erkrankung dazu führt, dass die Ausbildung objektiv nicht mehr durchgeführt werden kann und/oder die Ausübung des angestrebten Berufs nicht mehr möglich ist.
Tipp: Klären Sie, ob es wirklich ein Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch oder lediglich um eine Schwerpunktverlagerung ist. Bei der Schwerpunktverlagerung können erbrachte Leistungsnachweise auch in der neuen Studienrichtung voll anerkannt werden und der/die Studierende wird in dasselbe Fachsemester des neuen Studiengangs eingestuft, das er/ auch im alten Studiengang erreicht hätte oder wenn lediglich Nebenfächer in Lehramts- oder anderen Studiengängen getauscht werden.
Wichtig:
Handeln Sie umgehend: der Wechsel muss unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) deeingeleitet werden: z. B. wenn der Krankenhausaufenthalt abgeschlossen ist und ein Studium wieder aufgenommen werden kann.
Lassen Sie sich beraten: Da ein Fachrichtungswechsel u. U. dazu führen kann, den Anspruch auf BAföG zu verlieren, sollte man sich unbedingt vor diesem Schritt beraten lassen. Von der Sozialberatungdes Studierendenwerks Darmstadt, der/dem Behindertenbeauftragten ihrer Hochschule, dem AStA oder anderen kompetenten Stellen.
Hochschulabsolvent/innen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten können einen Zahlungsaufschub beantragen, wenn ihr Einkommen bestimmte monatliche Sätze nicht übersteigt (§ 18a Absatz 1 BAföG) oder die BAföG-Förderung noch nicht beendet ist.
Außerdem können sie die Berücksichtigung behinderungsbedingter erhöhter Aufwendungen als zusätzlichen Härtefreibetrag geltend machen (entsprechend § 33b des Einkommenssteuergesetzes). Dadurch erhöht sich der Freibetrag, bis zu dem man von der Rückzahlung freigestellt werden kann. Der Freistellungszeitraum liegt in der Regel bei einem Jahr und kann für maximal vier Monate auch rückwirkend beantragt werden.
Wichtig: Die Freistellung führt nicht zu einem Erlass der Darlehensschuld, sondern ist mit einer zinslosen Stundung zu vergleichen.
Ansprüche des Staates können gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden, wenn eine besondere Härte vorliegt (§ 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ). Bei der Prüfung wird nicht nur das tatsächliche Einkommen, sondern auch das tatsächliche Vermögen berücksichtigt.
Für die Rückzahlung der verzinslichen Bankdarlehen, beispielsweise der "Hilfe zum Studienabschluss", gelten gesonderten Regelungen (§ 18c BAföG, insbesondere Absatz 6).
Quelle: DSW Webseite "BAföG: Nachteilsausgleiche für beeinträchtigte Studierende"
Können Studierende vorübergehend ihrem Studium wegen Krankheit nicht nachkommen, wird BAföG für längstens drei weitere Monate ausgezahlt.
Dauert der Ausfall länger, muss das zuständige BAföG-Amt unbedingt darüber informiert werden, um Rückforderungen zu vermeiden. Die Zahlungen werden dann bis zur Wiederaufnahme des Studiums eingestellt. Hier ist zu überlegen, ob eine Beurlaubung des Studiums sinnvoll ist. In dieser Zeit können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung (über SGB II oder SGB XII) beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.
Wenn Sie dazu Rat wünschen: unsere Sozialberatungunterstützt Sie.
Isabell Schader - Beauftragte für Studierende und Studieninteressierte mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung und Ombudsperson für Streitfragen (h_da)
Für Mieter*innen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, hat das Studierendenwerk Darmstadt Zimmer eingerichtet, die über einen Fahrstuhl erreichbar sind und mit speziellen Türen und Sanitäreinrichtungen ausgestattet sind.
Unsere Neubauten sind alle barrierefrei, wie beispielsweise die folgenden Wohnanlagen:
Wohnanlage LAB in der Berliner Allee
Die Wohnanlage Berliner Allee bietet Wohngemeinschaften mit 2 bis 3 Bewohner:innen. Weitere Informationen über diese Wohnanlage und deren Preise können auf der Website gefunden werden (siehe Link weiter oben).
Auch im neu sanierten Alfred-Messel-Weg Karlshof haben wir barrierefreie Zimmer. Dort können Sie in Wohngemeinschaften mit 2 bis 6 Bewohner:innen zusammen wohnen. Auf der Webseite zur Wohnanlage Alfred-Messel-Weg Karlshof erhalten Sie weitere Details und Bilder dieser Wohnanlage.
Viele andere unserer Wohnanlagen sind zudem barrierearm.
Sie möchten sich für ein Zimmer in unseren Wohnanlagen bewerben? Sie haben einen konkreten Bedarfe an Ihre Wohnsituation? Dann geben Sie Ihre Behinderung bitte bei der Online Bewerbung für eine unserer Wohnanlagen an. Bitte nutzen Sie dafür das Feld "Hinweise".
Am besten schildern Sie die Auswirkungen ihrer Behinderung/chronischen Erkrankung, bspw. einen ebenerdigen Zugang, einen Stellplatz für eine Gehhilfe/Rolli, Lichtsignale, ...
Bitte kontaktieren Sie zusätzlich das Team des Wohnservice (persönlich, per E-Mail oder telefonisch) und weisen darauf hin, dass Sie sich für ein Zimmer beworben haben.
Bitte bringen Sie Nachweisdokumente über Ihre Beeinträchtigung mit, wenn Sie zu einem persönlichen Termin von uns eingeladen werden (Behindertenausweis, Krankenhausbericht, ...).
Ja, das ist leider schon fast eine eigene Wissenschaft.
Es gibt sehr viele Abkürzungen. Eine Übersicht und Erklärung (deutsch und englisch) liefert unsere Zusammenstellung Abkürzungen in Wohnungsanzeigen (pdf)
Ja, das ist möglich, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung Anspruch auf Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln haben. Dann können Sie sich von dem Semesterbeitrag den Anteil für das Semesterticket zurückerstatten lassen.
Die Rückerstattung läuft über den AStA ihrer Hochschule (Allgemeiner Studierendenausschuss). Dieser benötigt dafür als Nachweis den Behindertenausweis und die gültige Wertmarke. Die Wertmarke bekommt man beim Versorgungsamt. Ideal ist es, wenn die Wertmarke mit dem Semester beginnt, also zum 1. April bzw. 1. Oktober.
Das Ziel barrierefreier Lehre ist, allen Studierenden ein Lernangebot zu machen, das sie potenziell auch wahrnehmen können.
Vertreter:innen des Netzwerks Gender und Diversity in der Lehre haben eine Handreichung zur barrierefreien Gestaltung der Online-Lehre erarbeitet. Darin wird gezeigt,
welche Gruppen von Studierenden von inklusiven Angeboten profitieren
wie Barrierefreiheit von den Lehrenden im Einzelnen umgesetzt werden kann
Hinweise für die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltung, die Auswahl der Lehr-Lern-Methoden sowie die Gestaltung der Materialien.
Björn Fisseler schlägt (in seinem Blogbeitrag im Dossier Diversität & Barrierefreiheit des Hochschulforums Digitalisierung) ein Verfahren vor, mit dem Lehrende ihre digitalen Bildungsangebote auf technische Aspekte von Barrierefreiheit prüfen können.
Auch angehende Absolvent/innen mit Beeinträchtigungen sollten Kontakt zu den Career Services der eigenen Hochschule und zu dem Hochschulteam der Arbeitsagentur aufnehmen.
Career Services bereiten auf Hochschulseite durch Anbahnung von Firmenkontakten und durch Vermittlung von Schlüsselqualifikationen den Einstieg in den Beruf vor. Auch das Hochschulteam der Arbeitsagentur berät, vermittelt und bietet Workshops zu unterschiedlichen Themen an.
Vermittlungsservice Schwerbehinderte Akademiker der Zentralen Auslands- und Fachververmittlung (ZAV)
Der Arbeitgeberservice unterschützt auch schwerbehinderte Hochschulabsolvent:innen. Er hilft bei der Suche nach einer ihren Qualifikationen entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeit.
Angebote des ZAV:
unterbreiten geeigneter Stellenangebote
betreibt gezielte Stellenakquise in ihrem bundesweiten Netzwerk aus Unternehmen und Organisationen
erschließt unter Umständen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten, indem er Projekte initiiert
Im persönlichen Gespräch werden die Möglichkeiten zur Unterstützung und Förderung geklärt.
Das iXNet – ein digitales inklusives Expert*innen-Netzwerk
bietet Vernetzung, Austausch und Beratung.
Das Netzwerb bietet auch immer wieder Online-Veranstaltungen an. Beispielsweise zu "Behinderung im Bewerbungs- und Auswahlverfahren", "Barrierefrei Existenzgründen/Selbstständigkeit".
Darüber informieren Sie auf deren Webseite: https://ixnet-projekt.de/
Das Projekt iXNet wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) getragen. Genauer gesagt vom Arbeitgeber-Service für schwerbehinderte Akademiker*innen (AGS-SBA) der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV).