Allgemeines
Der Antrag kann vollständig digital unter www.bafög-digital.de gestellt werden. Die digitale Antragstellung reicht aus. Die Übersendung eines unterschriebenen Antrags per Post oder E-Mail ist nicht erforderlich!
Für die Beantragung von Ausbildungsförderung für den Master werden die Unterlagen eines Erstantrages sowie ein Nachweis über den abgeschlossenen Bachelor benötigt. Der Antrag kann vollständig digital unter www.bafoeg-digital.de gestellt werden.
Sollte der Bachelor noch nicht abgeschlossen sein und eine Zulassung zum Master unter Vorbehalt vorliegen, kann Förderung unter Vorbehalt der Rückforderung für längstens 12 Monate geleistet werden. Zur Prüfung wird ein Nachweis über die vorläufige Zulassung benötigt.
Die Förderung wird monatlich im Voraus ausbezahlt. Das bedeutet, dass die Auszahlung immer am Ende des Vormonats für den darauffolgenden Monat erfolgt. Sollten Sie in einem Monat keine Förderung erhalten haben prüfen Sie bitte Ihren Bescheid.
Alle Studierende, welche BAföG beziehen und nicht bei den Eltern wohnen, haben die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen. Wichtig ist, dass das Mietobjekt auch nicht im Eigentum/Teileigentum eines oder beider Elternteile steht. Sie erhalten nach Einreichen des Mietvertrags bzw. der Meldebescheinigung eine Bescheinigung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht von Ihrem zuständigem Amt für Ausbildungsförderung.
Bescheinigung nicht erhalten? Melden Sie sich gerne bei Ihrem Sachbearbeiter.
Veränderungen gehören dazu. Da sie sich unter Umständen auf die Höhe der BAföG-Förderung auswirken, sind sie dem Amt unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt vor allem für:
Persönliche Verhältnisse:
z.B. Studienabbruch, Studienende, Fachrichtungswechsel, Praxissemester, Beurlaubung, Auslandsstudium, Hochschulwechsel, Umzug, Mietänderung, Änderungen der Bankverbindung, Einkommen, Familienstand, Sonstiges
Eltern/Ehegatte/Geschwister:
z. B. Familienstand, Ausbildungsende oder -beginn des Geschwisters, Auszug aus dem Elternhaus des Geschwisters usw.
Selbstverständlich über BAföG-Digital – dort steht eine Änderungsanzeige zur Verfügung, die uns sofort nach dem Absenden erreicht.
Antragstellende Person
Der Bedarf setzt sich in der Regel aus dem Grundbedarf und dem Zuschlag für die Unterkunft zusammen. Darüber hinaus ist es möglich, einen Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie einen Kinderbetreuungszuschlag, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zu erhalten.
Anspruch auf BAföG-Förderung besteht bei Studienbeginn vor Vollendung des 45. Lebensjahres. Wenn Sie das 45. Lebensjahr bei Beginn Ihres Studiums bereits vollendet haben, können Sie BAföG nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Gründe hierfür sind z.B., wenn die Zugangsvoraussetzungen für das Studium über den 2. Bildungsweg erreicht wurden, Kindererziehung etc. Dies gilt sowohl für Bachelor – als auch für Masterstudiengänge.
Der Berechnungszeitraum ist der vom BAföG-Amt festgesetzte Bewilligungszeitraum. Bei einer Dauer von 12 Monaten dürfen ca. 6.456,00 € aus nichtselbstständiger Arbeit zum BAföG hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung an die Förderungshöhe kommt. Dies entspricht einem Monatsdurchschnitt von ca. 538€. Sollte der Bewilligungszeitraum kürzer als 12 Monate sein, ist die Summe entsprechend an die Verkürzung anzupassen.
In jedem Fall müssen Sie Ihr zuständiges Amt für Ausbildungsförderung darüber informieren. Teilen Sie bitte zusätzlich mit, ob das freiwillige Praktikum in Teilzeit, oder in Vollzeit stattfindet. Reichen Sie zudem Ihren Praktikumsvertrag ein und teilen Sie die Höhe Ihrer voraussichtlichen Praktikumsvergütung mit.
Die Aufnahme eines freiwilligen Praktikums kann Ihren Anspruch auf BAföG-Förderung erheblich beeinflussen. Wir empfehlen Ihnen sich vor Aufnahme von Ihrem Sachbearbeiter beraten zu lassen.
Es gibt Stipendien die zusätzlich zur Ausbildungsförderung bezogen werden können, ohne, dass es sich auf die Höhe der Förderung auswirkt. Andere wiederum wirken sich auf die Höhe der Förderung aus oder schließen sogar die BAföG-Förderung vollständig aus z. B. Stipendium eines Begabtenförderungswerkes.
Informieren Sie sich bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung vor Aufnahme des Stipendiums
Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte bescheinigt, dass die üblichen Leistungen des jeweils erreichten Fachsemesters erreicht wurden. Das Formblatt 05 ist demnach von der Ausbildungsstätte auszufüllen. Eine Leistungsübersicht reicht in diesem Fall nicht aus (Ausnahme: Evangelische Hochschule Darmstadt).
Der Abbruch sowie der Abschluss des Studiums beendet grundsätzlich den Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das Amt für Ausbildungsförderung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Exmatrikulationsbescheinigung, Abschlusszeugnis) sofort zu informieren, um Überzahlungen zu vermeiden.
Für ein Urlaubssemester besteht grundsätzlich kein Anspruch auf BAföG-Förderung. Dabei ist unerheblich, ob ein Urlaubssemester vor Semesterbeginn beantragt oder rückwirkend von der Hochschule genehmigt wurde. Urlaubssemester werden nicht in die Förderungshöchstdauer miteinbezogen.
Wenn der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wurde, besteht die Möglichkeit die noch fehlenden Unterlagen nachzureichen. Wird der Antrag innerhalb eines Monats vervollständigt, können Sie rückwirkend ab dem Monat der Beantragung Leistungen erhalten.
Die Hälfte der BAföG-Förderung ist geschenkt. Die andere Hälfte ist ein zinsloses Darlehen. Zuständig für die Rückzahlung der rechtmäßigen Darlehensbeträge ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (https://www.bva.bund.de/DE/Home/home_node.html). Bitte richten Sie alle Fragen und Anliegen an diese Stelle
Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, weil Sie zu viel erhaltene BAföG-Förderung zurückzahlen müssen und es Ihnen nicht möglich ist, dies in einem Betrag aus Einkommen oder Vermögen innerhalb von vier Wochen zurückzuzahlen, können Sie einen Antrag auf Stundung mit Ratenzahlung stellen.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an ihre Sachbearbeiterin oder ihren Sachbearbeiter. Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Benachrichtigung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ratenzahlung gewährt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um die Rückzahlung des Darlehensteils beim Bundesverwaltungsamt handelt!
Eltern/Ehegatte
Ja. Es muss in jedem Fall von beiden Elternteile das Formblatt 03 ausgefüllt und eingereicht werden.
In jedem Fall muss auch für ein nichtarbeitendes Elternteil ein Formblatt 03 eingereicht werden. Sie haben auf der Seite 3 die Möglichkeit anzukreuzen, dass im maßgeblichen Kalenderjahr keine auf dieser Seite anzugebenden Einkünfte erzielt wurden.
Die Lohnsteuerbescheinigung erhalten Arbeitnehmer zum Jahresende von Ihren Arbeitgebern. Der Einkommensteuerbescheid wird nach dem Einreichen einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstellt. Hierzu muss jedoch aktiv eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden.
In diesem Fall sind im Formblatt 03 alle Angaben zum Einkommen vollständig anzugeben und sämtliche Einkommensnachweise wie Lohnabrechnungen, Berechnung der Einkommensteuer, etc. einzureichen. Die Förderung wird unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Zu gegebener Zeit wird der Bescheid über Einkommensteuer angefordert und der Bewilligungszeitraum endgültig berechnet.
Sie haben die Möglichkeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes einen Antrag auf Aktualisierung des Einkommens eines Elternteils oder Ihres Ehegatten zu stellen, wenn dieses wesentlich weniger als im maßgeblichen Kalenderjahr verdient. In diesem Fall wird zur Berechnung das aktuelle Einkommen der vollständigen Kalenderjahre herangezogen, die der Bewilligungszeitraum umfasst. Zusätzlich zum Formblatt 07 benötigen wir dann Nachweise über die entsprechenden Einkommensjahre (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Einzelnachweise etc.) und eventuelle Schätzungen des Zeitraums welcher in der Zukunft liegt. Bei bewilligter Aktualisierung erfolgt die BAföG-Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Zu gegebener Zeit wird der Zeitraum endgültig berechnet.
Hier kann eine Zusatzerklärung zum unbekannten Aufenthaltsort eines Elternteils nach § 11 Abs. 2a BAföG ausgefüllt werden. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Sachbearbeitung.
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG mit dem Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung sind gesetzlich festgelegt.
Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der Auszubildende
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Der Auszubildende muss in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Wenn die Eltern oder ein Elternteil sich weigern die erforderlichen Einkommensunterlagen einzureichen oder den im BAföG-Bescheid errechneten Unterhaltsbetrag an Sie zu leisten, können Sie beim zuständigen Amt einen Antrag auf Vorausleistung (Formblatt 08) stellen. Da in den meisten Fällen noch viele Fragen zu klären sind, lassen Sie sich das Vorausleistungsverfahren vorab ausführlich erklären und von Ihrem Amt für Ausbildungsförderung beraten.