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FAQ: Jobben und Studieren
Viele Studierende müssen sich neben dem Studium selbst finanzieren.
Dabei gibt es einiges zu beachten.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, können Sie gern in die offene Sprechstunde der Sozialberatung kommen, oder einen persönlichen Termin vereinbaren.
Unterstützung bei der Jobsuche und bei den Bewerbungen dafür bekommen Sie bei unseren comeTOgether Tutoren. Vor deren Büro hängen immer Stellenausschreibungen aus.
Sie haben verschiedene Optionen:
• geringfügige Beschäftigung (538 €-Job /Minijob)
Zu den Minijobs zählen neben kurzfristigen Beschäftigungen vor allem die geringfügig entlohnten Beschäftigungen – also die klassischen 538 € Jobs. Im Gegensatz zum Werkstudentenjob ist ein Minijob nicht an den Studentenstatus gebunden.
• Werkstudent und die 20 Stunden Regelung (siehe unten)
• Mehr als geringfügige Beschäftigung (regelmäßiger Verdienst zw. 538,01-2.000€, Midijob)
Der Midi-Job fängt dort an, wo der Minijob aufhört und endet bei einem monatlichen Einkommen von 2.000 Euro. Die Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer/innen gleichermaßen und damit auch für Studierende. Ausführliche Infos
• Jobben während der Semesterferien (siehe unten)
• Selbstständige Tätigkeit
Auch bei einer selbständigen Tätigkeit gilt die 20 Stunden Regelung. Arbeiten Sie während des Semesters mehr, verlieren sie den Studierendenstatus. Was bedeutet, dass Sie nicht mehr in der studentischen KV versichert bleiben können. Ob Sie als Selbständiger ein Gewerbe anmelden müssen oder als Freiberufler gelten, liegt an der Art Ihrer Selbständigkeit. Als Freiberufler müssen Sie z.B. kein Gewerbe anmelden und damit auch keine Gewerbesteuer zahlen. Freiberufler/innen müssen vor Aufnahme ihrer selbstständigen Arbeit nur eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen. Einkommensteuer fällt erst an, wenn der Jahresgewinn höher ist als der Steuerfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr (Stand 2023). Ausführliche Infos.
Bitte beachten: Eine selbstständige Tätigkeit kann im Normalfall nur von Studierenden aus Deutschland und den EU-Staaten angestrebt werden. Für internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten ist dies i.d.R. nicht möglich.
Die Werkstudentenregel besagt: Ist ein Studierender als Werkstudent beschäftigt, zahlen weder Studierender noch Arbeitgeber aus dieser Beschäftigung Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung egal, wie hoch das Entgelt ist. Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung fällt an. Voraussetzung ist, dass der Schwerpunkt auf dem Studium liegt und nur nebenher gearbeitet wird. Deshalb ist die Anzahl der Wochenstunden für Werkstudenten grundsätzlich auf 20 Stunden pro Woche begrenzt. Es gibt allerdings Ausnahmen.
• Mehr als 20 Stunden die Woche im Semester
Seit dem 1.1.17 gibt es neue Regelungen bezüglich der Überschreitung der 20 Stunden für Jobs in den Abend- und Nachtstunden während des Semesters. Bisher waren solche Beschäftigungen im Rahmen der Werkstudentenregelung mit Ausnahme der Rentenversicherung auch dann sozialversicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Wochenstunden überschritten hat. Voraussetzung war lediglich, dass Sie Ihre Zeit und Arbeitskraft trotzdem überwiegend für das Studium eingesetzt haben. Diese Regelung galt selbst für unbefristete Studentenjobs.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Unbefristete Studentenjobs, die während der Vorlesungszeit hauptsächlich in den Abend- und Nachtstunden an mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche ausgeübt werden, sind mit der Werkstudentenregelung nicht mehr kompatibel, sie müssten befristet sein und zwar auf maximal 26 Wochen!
Für vor dem 1. Januar 2017 aufgenommene Beschäftigungen gelten die bisherigen Regelungen für die Dauer der Beschäftigung weiter. Es bleibt also bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund der alten Regelung.
• In den Semesterferien
Üben Sie Ihre Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit bzw. in den Semesterferien aus, werden Sie als Werkstudent eingestuft, auch wenn Sie mehr als 20 Stunden arbeiten.
Üben Sie im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, wird geprüft, ob Sie noch als Studierender oder bereits als Arbeitnehmer/in anzusehen sind. Von einer Arbeitnehmertätigkeit ist dann auszugehen, wenn im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird.
Nicht unter die Werkstudentenregelungen fallen Studierende im Urlaubssemester, im Teilzeitstudium oder während ihrer Promotion.
Wer nur in den Semesterferien arbeitet und einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, bleibt grundsätzlich sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens. Eine kurzfristige Beschäftigung darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern. Ausführliche Infos
• Steuern
Steuern sind nur zu zahlen, wenn der Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr (Stand 2024) erreicht wird. Liegt das jährliche Arbeitsentgelt darunter, kann man evtl. gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erstattet bekommen.
• Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung
Wer nur in den Semesterferien jobbt und während des Semesters z.B. noch einem Minijob hat, kann weiterhin in der studentischen Krankenversicherung bleiben. Für familienversicherte Studierende endet ihre Mitgliedschaft in der Familienversicherung, wenn, die Einkommensgrenze innerhalb eines Jahres für mehr als drei Monate überschritten wird (538€ im Minijob sonst 505€ brutto). Steht bereits zu Beginn Ihres Jobs fest, dass dies der Fall sein wird, endet die Familienversicherung sofort. In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern.
• Rentenversicherung:
Beiträge zur Rentenversicherung werden erst fällig, wenn mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr gearbeitet wird.
• BAföG
Für Studierende, die BAföG beziehen, ist es wichtig die Verdienstgrenze im Bewilligungszeitraum - nicht zu verwechseln mit dem Kalenderjahr- im Auge zu behalten. Die Einnahmen dürfen in diesem Fall 6.456 Euro (bzw. 538 € Minijob Grenze) nicht überschreiten.
Sie können im BAföG-Bewilligungszeitraum (nicht Kalenderjahr!) monatlich 538 € aus einem Minijob hinzuverdienen, ohne dass sich die Höhe Ihrer BAföG-Förderung ändert. Bei anderen Beschäftigungsformen gelten andere Regelungen, zudem können eventuell weitere Freibeträge möglich sein. Das Thema ist sehr komplex, bei Fragen sprechen Sie mit dem BAföG Amt. Ausführliche Infos
Generell muss jeder, der Geld verdient auch Sozialversicherungsbeitrag und Steuern zahlen. Zum Glück gibt es dazu aber Ausnahmen:
• Minijob
Bei einem Minijob darf man bis zu 538 Euro im Monat verdienen, ohne dass Sozialabgaben fällig werden. Diese Einkommensgrenze gilt aber für alle Minijobs zusammen. Mehrere kleinere Minijobs werden zusammengerechnet. Auf Antrag kann man sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Wird die 538 € Grenze überschritten kommt das Werkstudentenprivileg zum Tragen. Eine "Kurzfristige Beschäftigung" die bis zu 3 Monaten bzw. 70 Tagen im Jahr ausgeübt wird ist ebenfalls sozialversicherungsfrei. Eine "Kurzfristige Beschäftigung" kann parallel zum 538 € Job ausgebübt werden. Diese werden nicht zusammen gerechnet.
• Werkstudentenjob
Hier werden nur Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, aber keine weiteren Sozialversicherungsabgaben, wie Arbeitslosenversicherung sowie Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge, werden vom Gehalt abgezogen. Dabei darf man bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden kein Problem. Es gilt lediglich zu beachten, dass nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage im Jahr Vollzeit gearbeitet wird. Weitere Infos.
• Midijob
Bei einem Verdienst zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro gilt die Gleitzonenregelung: Die Beiträge zur Rentenversicherung werden zugunsten des Nettoeinkommens niedriger berechnet. Steuern werden entsprechend der Lohnsteuerklasse fällig. Sozialabgaben werden ansteigend berechnet. Erst ab 2.000 € muss der volle Beitragssatz zu den Sozialabgaben gezahlt werden. Studierende die Rahmen der Werkstudentenregelung tätig sind, führen nur die anteiligen Beiträge zur Rentenversicherung ab. Weitere Infos.
• Steuern
Generell sind Steuern nur zu zahlen, wenn der Grundfreibetrag von 11.604 € (Stand 2024) erreicht wird. Liegt das jährliche Arbeitsentgelt darunter, kann man evtl. gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erstattet bekommen. Für Studierende, die BAföG beziehen, ist es wichtig die Verdienstgrenze im Bewilligungszeitraum - nicht zu verwechseln mit dem Kalenderjahr- im Auge zu behalten. Die Einnahmen dürfen in diesem Fall 6.456 €, bzw. 538 € im Minijob nicht überschreitet.
Kein Studium ohne Krankenversicherung. Aber was passiert, wenn ich nebenbei arbeite?
Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf gesetzlich Versicherte.
• Familienversicherung
Unter 25-jährige sind bei der Krankenkasse ihrer Eltern familienversichert, wenn sie nicht mehr als 485 € (Stand 2023) bzw. in einem Minijob nicht mehr als 450 € im Monat verdienen. Die Mitgliedschaft in der Familienversicherung endet, wenn die Einkommensgrenze innerhalb eines Jahres für mehr als drei Monate überschritten wird. Steht bereits zu Beginn des Jobs fest, dass dies der Fall sein wird, endet die Familienversicherung sofort. In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern. Die Praxis zeigt, dass jeder Fall individuell sehr verschieden ist, setzen Sie sich deshalb am besten mit Ihre Krankenkasse im Vorfeld in Verbindung und klären die Details.
• Studentische Krankenversicherung
Ab dem 25. Lebensjahr oder wenn Ihr Verdienst zu hoch für die Familienversicherung ist, müssen Sie sich in der studentischen Krankenversicherung selbst versichern. Diese gilt i.d.R. bis zu dem Semester in dem Sie 30 Jahre alt werden. Um in der studentischen KV zu bleiben, dürfen Sie während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.
Habe Sie im Laufe eines Zeitjahres (365 Tage am Stück) mehrere Jobs ausgeübt mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und insgesamt länger als 26 Wochen, können Sie nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung bleiben.
• (Halb-)Waisen
Ab 2017 können studierende (Halb-)Waisen, die über 25 sind nicht mehr über die Halbwaisenrente versichert werden. Sie müssen sich dann selbst über die studentische KV versichern.
• Selbständigkeit
Auch wenn Sie neben Ihrem Studium selbstständig sind, können Sie unter Umständen weiter als Studierender versichert bleiben. Sie dürfen allerdings grundsätzlich keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche selbstständig tätig sein. Einkommensgrenze beachten!
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte in Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM ihrer Arbeitnehmer elektronisch abzurufen und dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen.
Sie als Arbeitnehmer müssen keine Lohnsteuerkarte beantragen. Stattdessen teilen Sie Ihrem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses einfach die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Der Arbeitgeber teilt diese Daten (im Fachjargon: Lohnsteuerabzugsmerkmale) dann dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit und trägt sie in Ihr Lohnkonto ein. Die elfstellige Nummer gilt ein Leben lang und wird standardmäßig vergeben – daher muss man die Nummer auch nicht gesondert beantragen. Wer noch keine Steueridentifikationsnummer hat, z.B. als internationaler Studierender, fragt einfach beim zuständigen Finanzamt nach. Das Finanzamt fordert die Steuer-ID daraufhin beim BZSt an.
• Mindestlohn
Auch Studierende haben das Recht auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn von 12,41 € (Stand 2024) die Stunde.
• Urlaub
Grundsätzlich haben auch Studierende die arbeiten Anspruch auf Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaubsanspruch bei Vollbeschäftigung, also einer 40 Stundenwoche an fünf Tagen, mindestens 20 Tage pro Jahr. Bei einer Beschäftigung von 20 Stunden in der Woche sind es die Hälfte, also 10 Urlaubstage pro Jahr. Der volle Urlaubsanspruch besteht jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate andauert. Bei weniger als 20 Stunden die Woche werden die Urlaubstage anteilig berechnet. Der individuelle Urlaubsanspruch kann aber höher sein, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag das festlegen. Nur niedriger geht nicht!
• Arbeitszeugnis
Natürlich haben Sie auch das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Wenn Sie z.B. einige Zeit als Werkstudent tätig waren, wird sich das positiv für Ihre Bewerbung auswirken. Ein Arbeitszeugnis enthält Informationen über das Unternehmen sowie eine kurze Beschreibung über Ihren Tätigkeitsbereich. Wichtig ist auch, dass die Dauer, von wann bis wann Sie für das Unternehmen tätig waren und Ihre vollständigen persönlichen Daten enthalten sind.
Am allerwichtigsten ist jedoch eine detaillierte Aufzählung des Aufgabenbereiches. Zum Schluss folgt eine Beurteilung Ihrer Person. Die Beurteilungsformulierungen sind eine Wissenschaft für sich. Falls Sie unsicher sind, was die genauen Formulierungen bedeuten, holen Sie sich eine „Übersetzungshilfe“. Jeden Donnerstagnachmittag sitzt z.B. ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur vor den Türen des comeTOgether Büros. Dieses befindet sich im ersten Stock der Mensa Stadtmitte. Dort angekommen gehen Sie in den linken Mensaflügel und folgen dem Gang bis zum Ende.
• Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Jede_r Arbeitnehmer_in auch im Krankheitsfall Anspruch auf hundertprozentige Lohnzahlungen bis zu 6 Wochen. Das gilt selbst bei Nebenjobs mit variierenden Wochenarbeitszeiten, in denen man mehr oder weniger kurzfristig für einen "Dienst" eingesetzt wird: Ist der Einsatz vereinbart und Sie werden kurzfristig krank, bekommen Sie trotzdem vollen Lohn. Bei längerer Krankheit ist der durchschnittliche Verdienst ausschlaggebend. Ausführliche Infos
Im Hochschulkontext gibt es dazu viele Angebote.
Wir haben Ihnen auf der Seite Jobs und Beruf - finden und bewerben eine Übersicht zusammengestellt.
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