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FAQ: Jobben und Studieren
Viele Studierende müssen sich neben dem Studium selbst finanzieren.
Dabei gibt es einiges zu beachten.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, können Sie gern in die offene Sprechstunde der Sozialberatung kommen, oder einen persönlichen Termin vereinbaren.
Unterstützung bei der Jobsuche und bei den Bewerbungen dafür bekommen Sie bei unseren comeTOgether Tutoren. Vor deren Büro hängen immer Stellenausschreibungen aus.
- geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Zu den Minijobs zählen neben kurzfristigen Beschäftigungen vor allem die geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Diese sind nicht an den Studentenstatus gebunden. - Werkstudent (siehe nächste Frage)
- Mehr als geringfügige Beschäftigung (regelmäßiger Verdienst Minijobgrenze-2.000€, Midijob)
Der Midi-Job fängt dort an, wo der Minijob aufhört und endet bei einem monatlichen Einkommen von 2.000 Euro. Die Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer/innen gleichermaßen und damit auch für Studierende. Ausführliche Infos - Jobben während der Semesterferien (siehe unten)
- Selbstständige Tätigkeit
Auch bei einer selbständigen Tätigkeit gilt die 20 Stunden Regelung. Arbeiten Sie während des Semesters mehr, verlieren sie den Studierendenstatus. Was bedeutet, dass Sie nicht mehr in der studentischen KV versichert bleiben können. Ob Sie als Selbständiger ein Gewerbe anmelden müssen oder als Freiberufler gelten, liegt an der Art Ihrer Selbständigkeit. Als Freiberufler müssen Sie z.B. kein Gewerbe anmelden und damit auch keine Gewerbesteuer zahlen. Freiberufler/innen müssen vor Aufnahme ihrer selbstständigen Arbeit nur eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen. Einkommensteuer fällt erst an, wenn der Jahresgewinn höher ist als der Steuerfreibetrag (Ausführliche Infos).LINK mit aktuellen Steuerfreibetrag
Bitte beachten: Eine selbstständige Tätigkeit kann im Normalfall nur von Studierenden aus Deutschland und den EU-Staaten angestrebt werden. Für internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten ist dies in der Regel nicht möglich.
Bei einem Werkstudentenjob zahlen weder Studierende noch Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nur der Rentenversicherungsbeitrag ist fällig. Wichtig ist hierbei, dass das Studium in Vordergrund steht. Deshalb ist die Arbeitszeit, mit einer Ausnahme, auf 20 Stunden pro Woche begrenzt.
• 26-Wochen Regelung
Wird die 20-Stunden-Grenze durch Arbeit am Wochenende, abends, nachts oder in den Semesterferien überschritten, gilt die 26-Wochen-Regel. Der Werkstudentenstatus bleibt erhalten, wenn der Zeitraum, in dem mehr als 20 Stunden gearbeitet wird, vorher bekannt ist und insgesamt nicht mehr als 26 Wochen (oder 182 Tage) pro Zeitjahr überschreitet.
Nicht unter die Werkstudentenregelungen fallen Studierende im Urlaubssemester, im Teilzeitstudium oder während ihrer Promotion.
Wer nur in den Semesterferien arbeitet und einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, bleibt grundsätzlich sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens. Eine kurzfristige Beschäftigung darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern.
Sie können im BAföG-Bewilligungszeitraum (nicht Kalenderjahr!) monatlich bis zur Minijob Grenze hinzuverdienen, ohne dass sich die Höhe Ihrer BAföG-Förderung ändert. Bei anderen Beschäftigungsformen gelten andere Regelungen, zudem können eventuell weitere Freibeträge möglich sein. Das Thema ist sehr komplex, bei Fragen sprechen Sie mit dem BAföG Amt. Ausführliche Infos
Generell muss jeder, der Geld verdient auch Sozialversicherungsbeitrag und Steuern zahlen. Es gibt dabei aber Ausnahmen:
- Minijob und kurzfristige Beschäftigung
Bei einem Minijob darf man bis zur Minijob Verdienstgrenze verdienen, ohne dass Sozialabgaben fällig werden. Diese Einkommensgrenze gilt aber für alle Minijobs zusammen. Auf Antrag kann man sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Eine "Kurzfristige Beschäftigung" die bis zu 3 Monaten bzw. 70 Tagen im Jahr ausgeübt wird ist ebenfalls sozialversicherungsfrei. Eine "Kurzfristige Beschäftigung" kann parallel zum Minijob ausgeübt werden. Diese werden nicht zusammengerechnet.
- Werkstudentenjob
Hier werden nur Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, aber keine weiteren Sozialversicherungsabgaben. Dabei darf man bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden kein Problem. Es gilt lediglich zu beachten, dass nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage im Jahr Vollzeit gearbeitet wird.
- Midijob
Verdient man zwischen der Minijob-Grenze und 2.000 Euro, gilt die Gleitzonenregelung. Dadurch werden die Rentenversicherungsbeiträge niedriger, was das Nettoeinkommen erhöht. Steuern werden nach der Lohnsteuerklasse berechnet. Die Sozialabgaben steigen mit dem Einkommen. Ab 2.000 Euro müssen die vollen Sozialabgaben gezahlt werden. Werkstudenten zahlen nur den Rentenversicherungsbeitrag anteilig.
- Steuern
Generell sind Steuern nur zu zahlen, wenn der Steuergrundfreibetrag überschritten wird. Liegt das jährliche Arbeitsentgelt darunter, kann man evtl. gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erstattet bekommen.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf gesetzlich Versicherte.
- Familienversicherung
Unter 25-jährige sind bei der Krankenkasse ihrer Eltern familienversichert, wenn sie die Minijobgrenze nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft in der Familienversicherung endet, wenn die Einkommensgrenze innerhalb eines Jahres für mehr als drei Monate überschritten wird. Steht bereits zu Beginn des Jobs fest, dass dies der Fall sein wird, endet die Familienversicherung sofort. In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern. Die Praxis zeigt, dass jeder Fall individuell sehr verschieden ist, setzen Sie sich deshalb am besten mit Ihre Krankenkasse im Vorfeld in Verbindung und klären die Details.
- Studentische Krankenversicherung
Ab dem 25. Lebensjahr oder wenn Ihr Verdienst zu hoch für die Familienversicherung ist, müssen Sie sich in der studentischen Krankenversicherung selbst versichern. Diese gilt i.d.R. bis zu dem Semester in dem Sie 30 Jahre alt werden. Um in der studentischen KV zu bleiben, dürfen Sie während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.
Wenn Sie innerhalb eines Zeitjahres (365 Tage ohne Unterbrechung) mehrere Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche und insgesamt länger als 26 Wochen ausgeübt haben, können Sie nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung bleiben.
- Selbständigkeit
Auch wenn Sie neben Ihrem Studium selbstständig sind, können Sie unter Umständen weiter als Studierender versichert bleiben. Sie dürfen allerdings grundsätzlich keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche selbstständig tätig sein. Einkommensgrenze beachten!
Arbeitnehmer müssen keine Lohnsteuerkarte beantragen. Stattdessen geben sie ihrem Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und ihr Geburtsdatum. Der Arbeitgeber meldet diese Daten ans Finanzamt und trägt sie ins Lohnkonto ein. Die 11-stellige Steuer-ID wird automatisch vergeben und gilt ein Leben lang. Wer noch keine Steuer-ID hat, fragt beim zuständigen Finanzamt nach. Das Finanzamt fordert die Steuer-ID daraufhin beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
- Mindestlohn
In Deutschland gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn.
- Urlaub
Grundsätzlich haben auch Studierende, die arbeiten, Anspruch auf Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaubsanspruch bei Vollbeschäftigung, mindestens 20 Tage pro Jahr. Bei einer Beschäftigung von 20 Stunden in der Woche sind es die Hälfte, also 10 Urlaubstage pro Jahr. Der volle Urlaubsanspruch besteht jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate andauert. Bei weniger als 20 Stunden die Woche werden die Urlaubstage anteilig berechnet.
- Arbeitszeugnis
Sie haben bei jeder Tätigkeit ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Ein Arbeitszeugnis enthält Informationen über das Unternehmen sowie eine kurze Beschreibung über Ihren Tätigkeitsbereich und kann hilfreich für spätere Bewerbungen sein.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Jeder Arbeitnehmende hat auch im Krankheitsfall Anspruch auf hundertprozentige Lohnzahlungen für bis zu 6 Wochen. Das gilt auch bei Nebenjobs mit variierenden Wochenarbeitszeiten, in denen man mehr oder weniger kurzfristig für einen "Dienst" eingesetzt wird: Ist der Einsatz vereinbart und Sie werden kurzfristig krank, bekommen Sie trotzdem den vollen Lohn. Bei längerer Krankheit richtet sich die Zahlung nach dem durchschnittlichen Verdienst. Ausführliche Infos
Im Hochschulkontext gibt es dazu viele Angebote.
Wir haben Ihnen auf der Seite Jobs und Beruf - finden und bewerben eine Übersicht zusammengestellt.
Weitere Informationen
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