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Studium und Schwangerschaft
Leistungen nach SGB II: Mehrbedarf für Schwangerschaft
Schwangeren mit geringem Einkommen steht nach der 12. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf zu. Bedürftig ist, wer mit seinem Einkommen den SGB II-Bedarf (Bürgergeld) nicht oder nur sehr gering übersteigt (auch in Ausbildung oder Studium möglich). Mit dem Mehrbedarf sollen zusätzliche Kosten für Ernährung, Körperpflege, Fahrtkosten und kleinere Änderungen der Bekleidung aufgrund von Schwangerschaft abgedeckt werden.
Einmalige Beihilfe nach SGB II: Erstausstattung für das Baby
Bedürftige Schwangere können außerdem zusätzlich einen Antrag auf Erstausstattung für das Baby stellen. Das Geld kann zur Anschaffung verschiedener Dinge verwendet werden, die für eine vernünftige und angemessene Haushalts- bzw. Lebensführung mit Baby notwendig sind, z.B. Waschmaschine, Möbel für das Kind oder Bekleidung. Die Höhe der Erstausstattung hängt von der Notwendigkeit ab. Es ist zumutbar, dass man die benötigten Dinge aus zweiter Hand kauft. Der Antrag muss vor der Geburt des Kindes gestellt werden!
Antragstellung mit Wohnsitz in Darmstadt:
Jobcenter Darmstadt
Groß-Gerauer-Weg 3
64295 Darmstadt
Antragstellung mit Wohnsitz Kreis Darmstadt-Dieburg:
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
64276 Darmstadt
Mutterschaftsgeld
Gesetzlich krankenversicherte Mütter und Schwangere, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, erhalten Mutterschaftsgeld, jeweils sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen (bei Früh- und Mehrgeburten 12 Wochen) nach der Geburt des Kindes. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird berechnet nach der Höhe des Einkommens im Beschäftigungsverhältnis vor dem Bezug, beträgt aber maximal 13 Euro pro Tag von der Krankenversicherung. Die Differenz zum vorangegangenen Nettoeinkommen wird vom Arbeitgeber übernommen. Das Mutterschaftsgeld wird netto ausgezahlt. Es ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden; eine ärztliche Bescheinigung muss bei der Krankenkasse vorgelegt werden.
Anders sind die Regelungen für privat versicherte Mütter, die in einem festen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder in einer geringfügigen Beschäftigung stehen. Sie können einen Antrag auf das sogenannte PKV-Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Bonn stellen.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit kann allen Schwangeren (unabhängig vom Aufenthaltstitel) auf Antrag vor der Geburt durch die Stiftung Mutter und Kind ein einmaliger Geldbetrag für nötige Beschaffungen wie z.B. Schwangerschaftsbekleidung oder Erstausstattung ausgezahlt werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Gelder besteht nicht. Der Antrag muss vor der Geburt bei einer anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle im eigenen Wohnort gestellt werden.
Anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen in Darmstadt sind zum Beispiel:
- Schwangerschaftsberatung im Caritaszentrum St. Ludwig, Donum Vitae, Pro Familia, Diakonie, Ehe-Familien und Lebensberatung e.V.
Anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen in Dieburg sind zum Beispiel:
- Diakonisches Werk Darmstadt-Dieburg, Schwangerschaftsberatung Caritas Dieburg
Mutterschutzgesetz und Studium
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt auch für Studierende, Schülerinnen und Praktikantinnen. Im Wesentlichen sieht es ein Arbeitsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes vor. Die Uni hat nun die Pflicht sicherzustellen, dass durch die Geburt des Kindes der Studierenden keine Nachteile entstehen. Das heißt, dass z.B. Prüfungen innerhalb der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem Entbindungstermin) nicht zum Problem werden dürfen. Eine einheitliche Vorschrift dafür, wie dieses Problem gelöst werden muss, gibt es noch nicht. Denkbar wären aber z.B. alternative Prüfungsleistungen wie Hausarbeiten statt Klausur oder Einzel- statt Gruppenleistung oder zeitnahe Nachschreibetermine.
Abweichende Mutterschutzfristen gibt es für Frühgeborene, Mehrlinge und Kinder mit Behinderung. Für diese drei Ausnahmen gelten 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt und die Zeit, die von den sechs Wochen vorher übrig ist (bei Frühchen), werden hintendran gehangen (§ 6 MuSchG).
Es besteht die Möglichkeit, auf den Mutterschutz im Studium zu verzichten (dann können Klausuren ganz normal geschrieben werden, wenn die werdende Mutter dies möchte). Hierfür muss eine schriftliche Erklärung an der Uni/Hochschule abgegeben werden, dass auf den Mutterschutz verzichtet wird.
Finanzen: BAföG - mit Kind
BAföG können normalerweise nur Studierende erhalten, die bei Beginn des Bachelor-Studiums das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme bilden jedoch Studierende, die aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (z.B. wegen Kindeserziehung).
Bei einer Studienunterbrechung (z.B. aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt/Betreuung eines Kindes), bekommt man das BAföG bis zu drei Monate lang weitergezahlt.
Aber Vorsicht! Sobald das Studium länger als drei Monate wegen der Schwangerschaft oder der Geburt unterbrochen wird, gilt dieser Anspruch nicht mehr - so lange, bis das Studium wieder aufgenommen wird. Ist dies absehbar, muss das BAföG-Amt über die Unterbrechung informiert werden und eine Beurlaubung beantragt werden. Stattdessen können Studierende, solange das Haushaltseinkommen nicht zu hoch ist, für diese Zeit Bürgergeld beantragen.
Bezieht man BAföG, müssen normalerweise bis zum Ende des 4. Semesters entsprechende Leistungsnachweise vorgelegt werden. Eine Rechtfertigung für eine spätere Vorlage dieser Nachweise kann durch Gründe wie Krankheit, Krankheit des Kindes, Schwangerschaft und Kindererziehung erfolgen. Entsprechende Nachweise hierfür sind erforderlich!
Der BAföG-Anspruch endet mit Beendigung der Regelstudienzeit. Eine Verlängerung des Anspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester sowie um ein Semester pro Lebensjahr des Kindes wird in der Regel gewährt, bis das Kind fünf Jahre alt ist und wenn die Kindeserziehung die Ursache der Studienverzögerung ist. Diese Regelung gilt auch für Väter. Die Verlängerungszeiten können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Für BAföG-Bezieher mit Kind gibt es einen Betreuungszuschlag für Kinder unter 14 Jahren. Beziehen beide Eltern BAföG, wird der Betreuungszuschlag nur für ein Elternteil gewährt. Tatsächliche Betreuungskosten müssen nicht eingereicht werden.
Um den Zuschlag zu erhalten, muss ein gesondertes Formblatt zum BAföG-Antrag ausgefüllt werden.
Da es sich bei der BAföG-Förderung um ein zinsfreies Darlehen des Staats handelt, muss man einen Teil davon zurückzahlen, höchstens aber 10.010 Euro.
Etwa fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Innerhalb von 20 Jahren ist das Geld in einer monatlichen Rate zurückzuzahlen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag befreit, solange er BAföG erhält. Außerdem kann man sich von der Rückzahlung vorübergehend befreien lassen, bei geringem Einkommen.
Auf Antrag können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bei der Rückzahlung des BAföG-Darlehens geltend machen. Die monatliche Einkommensgrenze wird um den Betrag der Betreuungskosten eines Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um einen Maximalwert erhöht.
Für Studenten der TU und der Hochschule Darmstadt (Wohnsitz irrelevant):
Formulare und Beratung:
Studienfinanzierung
Mensa Lichtwiese
Peter-Grünberg-Str. 3
64287 Darmstadt
Postanschrift:
Studierendenwerk Darmstadt
Studienfinanzierung
Postfach 10 13 21
64213 Darmstadt
Den Antrag können Sie auch online stellen. Weitere Infos zum BAföG-Online-Antrag und insgesamt auf der Webseite der Studienfinanzierung.
Finanzen: Elterngeld
Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat alle (auch studierende) Eltern, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und sich im ersten Lebensjahr des Kindes vorrangig um dessen Betreuung kümmern wollen. Voraussetzung ist, dass sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen sowie keiner bzw. keiner vollen Erwerbstätigkeit (. 32 Std./Woche) nachgehen. Im Falle eines Studiums, ist die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, unerheblich. Auch Staatsangehörige der EU können Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Andere ausländische Antragsteller können Elterngeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
Studierende Eltern mit Aufenthaltstitel nach §16b AufenthG (zu Studienzwecken) können einen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie erwerbstätig sind, in Elternzeit sind (Beschäftigungsverhältnis besteht fort), oder Arbeitslosengeld I beziehen. Die Sozialberatung berät sie gern dazu.
Die Eltern können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte. Wollen beide Elternteile die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen, kann ein Elternteil allein maximal zwölf Monate das Elterngeld in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate sind dem Partner vorbehalten.
Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro, abhängig vom Verdienst in der Zeit vor dem Elterngeld.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das jeweils errechnete Elterngeld um 300 € für jedes weitere Mehrlingskind (§ 2 Abs 6 BEEG). Es gibt auch die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beantragen. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt.
Mit Wohnsitz in Darmstadt oder im Kreis Darmstadt-Dieburg:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales
Schottener Weg 3
64289 Darmstadt
Finanzen: Kindergeld
Einen Anspruch auf Kindergeld hat jeder, der ein Kind hat und dessen Wohnsitz/ ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist.
Ausländische studentische Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis haben. Studierende Eltern mit Aufenthaltstitel nach §16b AufenthG (zu Studienzwecken) können einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie erwerbstätig sind, in Elternzeit sind (Beschäftigungsverhältnis besteht fort), oder Arbeitslosengeld I beziehen. Weitere Ausnahmen gibt es für Studierende aus einem Herkunftsstaat mit besonderen Abkommen wie Algerien, Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien und der Türkei. Die Sozialberatung berät sie gern dazu.
Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. Der Antrag sollte möglichst schnell nach der Geburt gestellt werden, denn Kindergeld wird nicht länger als sechs Monate rückwirkend gezahlt. Dem ausgefüllten Kindergeldantrag muss die Geburtsurkunde des Kindes beigelegt werden.
Normalerweise wird das Kindergeld von dem Monat an gewährt, in dem das Kind geboren wird. Bei Studierenden gibt es jedoch eine Ausnahme: Ist die schwangere Studierende selbst noch Kindergeldberechtigt und unterbricht aufgrund ihrer Schwangerschaft das Studium (z.B. Urlaubssemester), erfolgt die Kindergeldzahlung für das komplette Semester, in dem die Entbindung zu erwarten ist.
Mit Wohnsitz in Darmstadt und Kreis Darmstadt-Dieburg:
Familienkasse Hessen
Groß-Gerauer-Weg 7
64295 Darmstadt
Finanzen: Wohngeld
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Mietkosten. Vom Wohngeldbezug sind Studierende ausgeschlossen, solange Ihnen „dem Grunde nach“ Leistungen nach BAföG zustehen, da diese auch einen Zuschuss zu den Mietkosten enthalten.
Wohngeld steht Studierenden zu, wenn sie „dem Grunde nach“ nicht BAföG-berechtigt sind. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel die Altersgrenze ohne zureichenden Grund für den BAföG-Bezug überschritten wurde, die Regelstudienzeit überschritten wurde oder die BAföG-Leistungen wegen fehlender Leistungsnachweise wegfallen.
Befinden sich Studierende wegen Schwangerschaft oder Kindeserziehung im Urlaubssemester, haben sie einen Anspruch auf Wohngeld.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens (Waisenrente und Unterhaltszahlungen zählen bei der Berechnung als Einkommen) und der Höhe der Miete.
Mit Wohnsitz in Darmstadt:
Amt für Wohnungswesen
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Mit Wohnsitz im Kreis Darmstadt-Dieburg:
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Wohngeldbehörde
64276 Darmstadt
Finanzen: Leistungen nach SGB II (Hartz 4)
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, da sie vorrangig BAföG beziehen können.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Zum Beispiel können Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Absatz 6 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) eine Aufstockung zum BAföG erhalten.
Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen, und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben häufig zusätzliche Bedarfe, die vom BAföG nicht abgedeckt werden. Für diese "nicht-ausbildungsgeprägten" Mehrbedarfe können sie Zuschussleistungen beantragen (§ 27 Absatz 2 SGB II), z.B. Mehrbedarfe ab der 13. Schwangerschaftswoche, Einmalleistungen für die Babyerstausstattung, kostenaufwändiger Ernährungsbedarf etc.
Im Urlaubssemester und im Teilzeitstudium kann unter Umständen ebenfalls Bürgergeld bezogen werden.
Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie bei unserer Sozialberatung.
Mit Wohnsitz in Darmstadt:
Jobcenter Darmstadt
Groß-Gerauer-Weg
64295 Darmstadt
Mit Wohnsitz im Kreis Darmstadt-Dieburg:
Kreisverwaltung Darmstadt Dieburg
Kreisagentur für Beschäftigung
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt
Finanzen: Bildung und Teilhabe (nach SGB II)
Weitere Leistungen für Kinder aus einkommensschwachen Familien stehen zur Verfügung, die sich aus der Teilhabe an kulturellen und sozialen Angeboten ergibt (§ 28 SGB II). Leistungsberechtigt sind alle Kinder von Eltern, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG oder den Kinderzuschlag erhalten.
Die verschiedenen Leistungen im Überblick:
- Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita und Schule
- Nachhilfe für bedürftige Schüler
- Anteil an den Beiträgen zum Sportverein oder Musikschule
- Zuschuss für den Schulbedarf und bei Klassenfahrten
- Erstattung von Beförderungskosten
Bei Bezug von Leistungen nach SGB II mit Wohnsitz in Darmstadt:
Jobcenter Darmstadt
Groß-Gerauer-Weg 3
64295 Darmstadt
Bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag und BAföG mit Wohnsitz in Darmstadt:
Amt für Soziales und Prävention
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Mit Wohnsitz im Kreis Darmstadt Dieburg:
Kreisverwaltung Darmstadt Dieburg
Kreisagentur für Beschäftigung
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt
Finanzen: weitere Möglichkeiten
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Alleinerziehende Studierende können vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der bar-unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt für sein Kind zahlt. Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und nicht genügend oder keinen Unterhalt erhält.
Ausländische Studierende haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt.
Wo ist der Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen?
Mit Wohnsitz in Darmstadt:
Stadthaus Jugendamt
Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Mit Wohnsitz im Kreis Darmstadt-Dieburg:
Jugendamt Darmstadt Dieburg
Mina-Rees-Straße 2 und 6
64295 Darmstadt
Wer hat Anspruch auf Betreuungskostenübernahme und was genau wird übernommen?
Familien mit geringem Einkommen können einen Antrag auf die Übernahme der Betreuungskosten (Krippe, KiTa, Tagespflegeperson) stellen. Je nach Einkommen können dann die Betreuungskosten vom Jugendamt entweder ganz oder zum Teil übernommen werden.
Wo kann ich den Antrag auf Betreuungskostenübernahme stellen?
Mit Wohnsitz in Darmstadt:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jugendamt
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Mit Wohnsitz im Kreis Darmstadt Dieburg:
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Jugendamt
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt
Eine weitere Möglichkeit an der TU Darmstadt:
Der Prof. Sorin Huss Fonds bietet finanzielle Unterstützung zur Kinderbetreuung für Studierende und Promovierende mit Kind speziell an der TU Darmstadt. Er ist als kurzzeitige finanzielle Unterstützung in besonders herausfordernden Situationen und nicht zur dauerhaften Finanzierung gedacht.. Mehr Informationen hierzu auf der Seite der TU Darmstadt zum Sorin Huss Fonds.
Ja, einige. An dieser Stelle ist lediglich eine Auswahl von Stipendien genannt. Die Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Heinrich-Böll-Stiftung
Die Stiftung bietet finanzielle Unterstützung für das Studieren und Promovieren mit Kind. Neben dem Schwerpunkt in den Geistes-, Sozial-, Kunst- und Kulturwissenschaften, ist die Stiftung besonders interessiert an Studierende der Wirtschafts-, Rechts-, Ingenieur- und Naturwissenschaften, der Mathematik und des Journalismus.
Mehr Infos unter: www.boell.de
Hildegardis-Verein
Der Hildegardis-Verein bietet für christliche, auch internationale Studentinnen (!) sowohl Darlehen als auch Stipendien an, um die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Studium zu erleichtern. Außerdem können hier auch Promotionsförderungen beantragt werden. Gefördert werden alle Fachrichtungen und Studienziele, neben Erststudien können auch Zweit- oder Aufbaustudiengänge gefördert werden.
Mehr Infos unter: www.hildegardis-verein.de
Konrad-Adenauer-Stiftung
Den Stipendiatinnen und Stipendiaten der Konrad-Adenauer-Stiftung soll der Lebens- und Berufsweg mit Kindern erleichtert und eine zukunftsorientierte Politik gefördert werden. Stipendiaten mit Kind dieser Stiftung erhalten neben dem Grundstipendium zusätzlich einen Familienzuschlag und eine Betreuungspauschale monatlich.
Mehr Infos unter: www.kas.de
Christiane-Nüsslein-Volhard-Stiftung
Die Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung unterstützt Frauen bei ihrer Doktorarbeit im Fach Medizin und in naturwissenschaftlichen Fächern. Der monatliche Förderungsbetrag von 400 € soll zur Entlastung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung beitragen. Die Förderungsdauer beträgt in der Regel ein Jahr, in bestimmten Fällen kann die Förderung verlängert werden.
Mehr Infos unter: www.cnv-stiftung.de
Weitere Informationen zum Finden und Bewerben auf Stipendien.
Welche Angebote macht das Studierendenwerk?
In den Mensen Stadtmitte und Lichtwiese haben wir eigene Eltern-Kind-Räume eingerichtet.
Sie können sich dort mit ihrem Nachwuchs zurückziehen, wickeln, essen, spielen...
Weitere Standorte, Ausstattung und Infos finden Sie auf der Seite Eltern-Kind-Räume
Der Besuch in der Mensa ist für unsere kleinsten Gäste meist aufregend. Um Ihnen den Besuch bei uns zu verschönern und zu erleichtern haben wir Kinderteller und Tablettwagen.
Kinder (unter sechs Jahren) von Studierenden erhalten in unseren Mensen kostenloses Essen.
So funktioniert es:
Der studentische Elternteil geht mit ihrem oder seinem Kind an eine Essensausgabe in einer unserer Mensen (Stadtmitte, Lichtwiese, Schöfferstraße oder Dieburg) und bittet um einen Kinderteller. Die Mitarbeiter*innen an den Essensausgaben füllen diesen mit den gewünschten Beilagen.
An der Kasse bitte unaufgefordert den Studierendenausweis vorzeigen.
Wir wünschen guten Appetit.
Tablettwagen
In unseren Mensen gibt es Tablettwagen, die Ihnen den Besuch in unseren Mensen angenehmer machen.
Bsp. wenn Sie
- nicht so gut zu Fuß sind,
- schwer beladen sind,
- ein oder mehrere Kind dabei haben oder
- einfach mehrere Tabletts transportieren möchten.
Bitte bringen Sie die Wagen nach dem Essen oder Snack wieder an die ausgeschilderten „Stellplätze“ zurück, damit auch andere die Wagen finden können.
Standorte der Tablettwagen in der Mensa Stadtmitte:
- links von der Mensa Gabel
- vor dem Bistro Stadtmitte
- im 1. Stock: gegenüber dem Marktrestaurant links vom Eingang zum Wohnservice
Für Notfälle bieten wir Ihnen zwei Optionen:
Ad hoc Betreuung
Eltern mit Studierendenausweis können ihre Kinder anmelden, wenn
- die übliche private Betreuung einmal ausfällt
- der Kindergarten geschlossen ist
- die Schule Ferien macht
- die Eltern ausnahmsweise über die Regelbetreuungsmöglichkeiten hinaus studieren oder arbeiten müssen.
Kinder von 1-12 Jahren werden in kindgerechten Räumlichkeiten betreut (jüngere Kinder auf Anfrage).
Betreuungszeiten: Montag bis Freitag, 06.00 - 22.00 Uhr, auch an Wochenfeiertagen, das ganze Jahr über.
Eine Anmeldung für den nächsten Tag ist bis 16Uhr am Vortag möglich.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Notfallbetreuung.
Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern bieten wir bevorzugt Kindern von Studierenden Betreuungsplätze an.
Wir arbeiten dafür zusammen mit den beiden Elterninitiativen
unikita Darmstadt e.V.
dem ASB Suedhessen
und den Kinderhäusern der TU Darmstadt.
Deren Einrichtungen stellen wir auf der Seite Kita-Plätze vor.
Unsere Sozialberatung bietet werdenden Eltern und Studierenden mit Kindern individuelle Information und Unterstützung, z. B.
- bei der Suche nach der passenden Kinderbetreuung oder der geeigneten Wohnung
- zu Sozialleistungen und anderen finanziellen Hilfen
- zu kindbezogenen Leistungen (Unterhalt, Kindergeld, Unterhalt usw.)
- bei persönlichen Fragen, Zweifeln oder Konflikten im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Studium und Familie
Kommen Sie in unsere Sprechstunde - gerne auch mit Ihrem Nachwuchs!
Mobilitätshinweis:
Unsere Büros sind barrierearm mit Aufzügen erreichbar. Alle Räume sind mit Rollstühlen befahrbar.
Die Büros am Standort Mensa Stadtmitte befinden sich im 1. OG über dem Bistro, Zi 119 und 120. Der Aufzug dazu befindet sich links im Foyer der Otto-Berndt-Halle.
Am Standort Studierendenhaus der h_da befindet sich unser Büro im 4. OG. Auch dort gibt es ab dem Foyer (links) einen Aufzug.
Alltag mit Kind
Einen guten und knappen Überblick gibt die Webseite oder auch App "Wheelmap.org"
Mit einem einfachen Ampelsystem wird auf einer Karte der Zugang zum Gebäude und ggf. dort auch die Barrierefreiheit der Toiletten aufgezeigt.
Die Karte gibt es inzwischen in 33 Sprachen. Sie basiert ähnlich wie Wikipedia auf dem Prinzip, dass jede*r mitmachen und Daten eintragen kann. Einfach Orte finden, eintragen und über ein Ampelsystem bewerten – weltweit und kostenlos.
Viele dieser Themen werden auf der Webseite www.familien-willkommen.de auf dem Wegweiser für Darmstadt aufgezeigt.
Zusätzliche Möglichkeiten für Studierende mit Kindern
Eine Unterbrechung des Studiums braucht eine Genehmigung der Hochschule. Schwangerschaft und Erziehung ist ein wichtiger Grund für eine solche Unterbrechung.
Um zu klären ob ein Urlaubssemester die richtige Option für Ihre Situation ist, können Sie sich beraten lassen:
TU: Teilzeitstudium
Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für eine Beurlaubungsbewilligung unterscheiden sich von Hochschule/Universität und dem Studiengang und sollten direkt vor Ort erfragt werden.
Bei der Beantragung eines Urlaubssemesters muss das BAföG-Amt unbedingt informiert werden. Denn im Urlaubssemester wird kein BAföG gezahlt, erst bei Wiederaufnahme des Studiums erfolgen weitere Zahlungen.
Es besteht aber die Möglichkeit für diese Zeit Bürgergeld zu beantragen (Antrag hierfür ist beim zuständigen Jobcenter zu stellen). Urlaubssemester werden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet, d. h. für jedes Urlaubssemester wird die festgesetzte BAföG-Förderungshöchstdauer um ein Semester erhöht.
Auch Bezieher des KfW-Studienkredites müssen bei der Beantragung eines Urlaubssemesters unbedingt die Bank informieren und erhalten während des Urlaubssemesters keine Zahlungen. Sie läuft erst mit der Wiederaufnahme des Studiums bzw. mit der Rückmeldung weiter.
Der eigene Kindergeldanspruch besteht im Urlaubssemester nicht. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- Für Schwangere für das Semester, in der die Entbindung zu erwarten ist
- In der Mutterschutzfrist und der Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen Ende der Mutterschutzfrist und Studienfortführung.
Urlaubssemester werden zwar als Hochschulsemester gerechnet, nicht jedoch als Fachsemester. Somit hat das Urlaubssemester also keinen Einfluss auf die Einhaltung der Regelstudienzeit.
Solange das Einkommen im Urlaubssemester nicht über der Minijobgrenze liegt (geringfügige Beschäftigung) oder man sowieso familienversichert ist, besteht weiterhin die studentische Krankenversicherungspflicht.
Liegt das Einkommen im Urlaubssemester jedoch überder Minijobgrenze, sind Studierende voll sozialversicherungspflichtig, denn der Werkstudentenstatus ist im Urlaubssemester nicht zulässig.
Ob und welche Prüfungen und Leistungsnachweise während des Urlaubssemesters abgelegt werden können, sollte direkt mit dem Prüfungsamt der Hochschule /Universität abgeklärt werden. In der Mutterschutzfrist können Studienleistungen immer im Urlaubssemester erbracht werden (siehe „Mutterschutzgesetz“).