Studienstarthilfe - erste Informationen
Studien-Anfängerinnen und Anfänger aus einkommensschwachen Haushalten können zukünftig eine einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro erhalten. Welche Kriterien und Fristen wichtig sind, erklären wir hier.
Vorangegangen ist die 29. BAföG-Novelle, welche neben der Studienstarthilfe auch Anpassungen beim BAföG vorsieht.
Eine Antragstellung zur Studienstarthilfe ist seit dem 02.09. auf BAföG Digital möglich.
- Die Grundbedarfsätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
- Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler wird von 360 auf 380 Euro angehoben.
- Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
- Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner der Geförderten werden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht.
- Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
- Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
- Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden.
- Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.
Die Studienstarthilfe soll eine besonders zielgenaue Hilfe sein. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Durch die Studienstarthilfe sollen finanzielle Hürden für einen Studienstart abgebaut werden. Sie unterstützt die jungen Menschen bei Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind (beispielsweise Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution). Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
Studienstarthilfe soll für alle Studienanfänger aus Bedarfsgemeinschaften und mit sonstigem vergleichbaren Sozialleistungsbezug unter 25 Jahren zur Verfügung stehen, die sich erstmalig an einer Hochschule oder einer Akademie in ein Vollzeitstudium immatrikulieren. Dazu zählen laut BMBF:
- Bürgergeld, Sozialhilfe und Wohngeld
- Grundsicherung aufgrund Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Bezug von Kinderzuschlag
- junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind und deren Eltern keine Maßnahmebeiträge leisten müssen