Richtlinie gegen Diskriminierung

Richtlinie gegen Diskriminierung

Gliederung

Präambel

Erster Abschnitt: Leitprinzipien und Definitionen

  • 1 Ziele
  • 2 Anwendungsbereich
  • 3 Begriffsbestimmungen
  • 4 Benachteiligungsverbot

Zweiter Abschnitt: Prävention

  • 5 Präventive Maßnahmen

Dritter Abschnitt: Beschwerdeverfahren

  • 6 Beschwerderecht
  • 7 Beschwerdeverfahren
  • 8 Maßnahmen und Sanktionen
  • 9 Berichtswesen und Evaluation
  • 10 In-Kraft-Treten

Präambel

Das Studierendenwerk Darmstadt als Anstalt öffentlichen Rechts fördert die gleichberechtigte Zusammenarbeit seiner Mitarbeitenden und Nutzenden auf allen Funktionsebenen. Es legt Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und einen respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander.

Es setzt sich dafür ein, dass innerhalb der Bereiche des studentischen Lebens, die durch ein Leistungsangebot des Studierendenwerks Darmstadt abgedeckt werden, keine Person insbesondere aus Gründen rassistischer Zuschreibung oder wegen der ethnischen, nationalen oder sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder gesundheitlicher Einschränkung, wegen des Alters oder Familienstands der sexuellen Identität benachteiligt wird.

Mit dieser Richtlinie sollen die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) insbesondere auch gegenüber und zugunsten aller Mitarbeitenden und Nutzenden des Studierendenwerks Darmstadt angewendet werden, die arbeitsrechtlich nicht an das Studierendenwerk gebunden und daher vom AGG nicht erfasst sind.

Die Richtlinie eröffnet den betroffenen Personen ein Beschwerderecht. Sie verpflichtet das Studierendenwerk Darmstadt zu präventiven, strukturellen und kompensatorischen Maßnahmen und ermöglicht Sanktionen.


Erster Abschnitt: Leitprinzipien und Definitionen

§ 1 Ziele

Die Richtlinie dient dem Diskriminierungsschutz im Studierendenwerk Darmstadt.

Ziel der Richtlinie ist, Benachteiligungen insbesondere aus Gründen rassistischer Zuschreibung oder wegen der ethnischen, nationalen oder sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung oder gesundheitlicher Einschränkungen, wegen des Alters oder Familienstands oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Darüber hinaus soll mit dieser Richtlinie die Sensibilisierung für die verschiedenen Formen von Diskriminierung erhöht werden und damit dazu beigetragen werden, dass diskriminierendes Verhalten schneller erkannt, benannt und entsprechend gemaßregelt wird.

 

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeitende und Nutzende des Studierendenwerks Darmstadt.

(2) Die Richtlinie findet auch Anwendung bei Benachteiligungen von Dritten bzw. gegen Dritte in den Räumlichkeiten und auf den Geländen des Studierendenwerks Darmstadt, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und wenn mindestens eine beteiligte Person zum Personenkreis nach Absatz 1 gehört und in Ausübung ihres Dienstes oder Studiums tätig geworden ist.

(3) Handlungen im Wege der Telekommunikation unterfallen dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur, wenn das Studierendenwerk Darmstadt die dabei genutzte Plattform eingerichtet oder den Telekommunikationsweg eröffnet hat.

(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn das AGG gilt.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begrifflichkeiten gemäß § 3 AGG in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der darauf basierenden Rechtsprechung:

  1. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
  2. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
  3. Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  4. Eine sexualisierte Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  5. Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(2) Belästigendes Verhalten kann sowohl verbaler als auch nonverbaler Art sein. Hierunter können z.B. Verleumdungen, Beleidigungen und abwertende Äußerungen, Anfeindungen, Drohungen und körperliche Übergriffe fallen, die im Zusammenhang mit einem der in § 1 genannten Gründe stehen.

(3) Zu den vom Begriff der Belästigung und der sexuellen Belästigung erfassten Verhaltensweisen zählen erst recht (sexuelle) Handlungen und Verhaltensweisen, die nach strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind.

(4) Auch Verhaltensweisen, die von den Betroffenen als sogenanntes Mobbing oder als Nachstellung (Stalking) eingestuft werden, können 3eine Belästigung oder sexuelle Belästigung im Sinne des Absatzes 1 darstellen.

 

§ 4 Benachteiligungsverbot

(1) Personen im Sinne des § 2 dürfen nicht wegen eines oder mehrerer in § 1 genannten Grundes oder Gründe benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Mitarbeitende und Nutzende des Studierendenwerks Darmstadt kann eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen.

(4) Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile bzw. Diskriminierungen wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.


Zweiter Abschnitt: Prävention

§ 5 Präventive Maßnahmen

Das Studierendenwerk Darmstadt ergreift präventive Maßnahmen, um Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu verhindern.

Zu den präventiven Maßnahmen gehören insbesondere die Bekanntgabe dieser Richtlinie an seine Mitarbeitenden und Nutzenden, die dauerhafte Veröffentlichung der Richtlinie auf der Webseite des Studierendenwerks Darmstadt, die Berücksichtigung von Diskriminierungsrisiken bei Planungs- und Entwicklungsprojekten und infrastrukturellen Änderungen, regelmäßige Informationsangebote für Mitarbeitende und Nutzende sowie Fortbildungsangebote für den Personenkreis der Mitarbeitenden.


Dritter Abschnitt: Beschwerdeverfahren

§ 6 Beschwerderecht

(1) Mitarbeitende und Nutzende des Studierendenwerks Darmstadt sowie Dritte in den Fällen des § 2 Absatz 2, die geltend machen, durch eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes selbst betroffen zu sein, haben das Recht, sich zu beschweren und dürfen wegen der Wahrnehmung dieses Beschwerderechtes nicht benachteiligt werden.

(2) Den Betroffenen steht eine hierfür eigens eingerichtete E-Mail-Adresse (antidiskriminierung@stwda.de) zur Verfügung, die auf der Webseite des Studierendenwerks Darmstadt veröffentlicht wird.

(3) Darüber hinaus haben Mitarbeitende und Nutzende die Möglichkeit, sich direkt an die Geschäftsführung, die Leitung der Personalabteilung, die Abteilungsleitungen sowie die Führungskräfte zu wenden.

 

§ 7 Beschwerdeverfahren

(1) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzureichen. Im Falle der mündlichen Erklärung wird die Beschwerde schriftlich aufgenommen und über den Inhalt des Gesprächs eine Niederschrift verfasst. Diese wird der Beschwerde führenden Person zur Kenntnis, Durchsicht und Zustimmung vorgelegt.

(2) Die Beschwerde soll die als benachteiligend und diskriminierend empfundenen Ereignisse beschreiben. Zeugen sowie Beweise sollen - soweit vorhanden - genannt werden. In der Beschwerde soll mitgeteilt werden, welche anderen Personen bereits über die Vorfälle informiert wurden und ob bereits Maßnahmen eingeleitet wurden.

(3) Die beschwerdeführende Person wird über die aus dieser Richtlinie herrührenden Rechte, mögliche Unterstützungsmöglichkeiten und über das weitere Verfahren informiert und darauf hingewiesen, dass die Schweigepflicht im Beschwerdeverfahren u. U. aufgehoben ist. Die beschwerdeführende Person ist darüber zu informieren, dass kein Anspruch auf vertrauliche, anonyme Behandlung der Beschwerde besteht.

(4) Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt und prüft, ob ein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 vorliegt. Auf Wunsch beschuldigter Personen können Personen ihres Vertrauens am Gespräch teilnehmen.

(5) Die Prüfstelle kann auch Verantwortliche aus den jeweiligen betroffenen Bereichen mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Sofortmaßnahmen zur Unterbindung von Benachteiligungen erforderlich sind.

(6) Beschwerde führende Personen können jederzeit die Beschwerde zurückziehen.

(7) Die zuständige Stelle dokumentiert alle Anhörungen und den festgestellten Sachverhalt. Alle Daten werden nach datenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt.

(8) Nach Abschluss des Verfahrens werden die Betroffenen über das Ergebnis informiert.

 

§ 8 Maßnahmen und Sanktionen

(1) Bei Benachteiligungen gemäß § 3 sind die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person zu ergreifen.

(2) Bei Verstoß gegen den sich aus der Richtlinie ergebenden Verhaltenskodex können je nach Personenkreis und Art und Schwere des Verstoßes neben der Ausübung des Hausrechts, weitere zivil- oder gar strafrechtliche Konsequenzen sowie arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung erfolgen.

(3) Diese Richtlinie begründet keinen Anspruch der beschwerdeführenden Person auf Maßnahmen bzw. bestimmte Maßnahmen.

(4) Die beschwerdeführende Person wird grundsätzlich nicht über die getroffenen Maßnahmen informiert.

 

§ 9 Berichtswesen und Evaluation

(1) Die Prüfstelle berichtet der Geschäftsführung jährlich über die Anzahl der eingegangenen Beschwerden und der konkreten Diskriminierungsfälle.

(2) Es wird ein regelmäßiger Austausch zwischen der Prüfstelle und der Geschäftsführung zwecks Überprüfung und ggf. Anpassung dieser Richtlinie sichergestellt.

(3) Der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenbeauftragte werden in geeigneter Weise über wesentliche Entwicklungen informiert.

 

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Webseite des Studierendenwerks Darmstadt in Kraft.

 

 

Kontakt

Studierendenwerk Darmstadt

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