Satzung

Satzung des Studierendenwerk Darmstadt

 

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S.345; HStWG) zuletzt geändert durch Art. 16  „Sechstes Gesetze zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung  befristeter Rechtsvorschriften“ vom 16.09.2011 (GVBl. I S. 402 ff.) gibt sich das Studierendenwerk Darmstadt folgende Satzung:
 

§ 1 Rechtsstellung

(1) Das Studierendenwerk Darmstadt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Darmstadt.

(2) Das Studierendenwerk Darmstadt erfüllt die ihm nach § 3 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben. Es kann diese Aufgaben auch für andere in Ausbildung befindlichen Personen wahrnehmen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere beim Betrieb von Verpflegungseinrichtungen, von Einrichtungen studentischen Wohnens sowie der Beratung, der Sozialen Dienste und dem Betrieb von Kindertagesstätten verfolgt das Studierendenwerk Darmstadt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Studierendenwerk Darmstadt verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden der TU DA und h_da zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten.

(3) Alles weitere regeln die Satzungen für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art Verpflegungseinrichtungen, Studentenwohnheime, Beratung/Soziale Dienste/Kindertagesstätten.
(4) Bei Auflösung des Studierendenwerk Darmstadt fällt sein Vermögen an das Land Hessen, das es ausschließlich für die Förderung der Studierenden der Technischen Universität Darmstadt und der Hochschule Darmstadt zu verwenden hat.

 

§ 3 Organe des Studentenwerks

Organe des Studierendenwerk Darmstadt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

 

§ 4 Aufgaben des Verwaltungsrats

Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind in § 6  HStWG geregelt.

 

§ 5 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist ein Kollegialorgan.
(2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ergibt sich aus § 5 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Vorzeitig endet die Mitgliedschaft
    a) bei Professoren durch Ausscheiden aus dem Amt an der Hochschule,
    b) bei Studierenden durch Exmatrikulation,  
    c) bei Bediensteten der Studierendenwerks durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Studentenwerk,
    d) durch schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden,
    e) durch Bestellung einer Betreuung für das betreffende Mitglied oder
    f) durch Tod.

(4)  Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese legt der Verwaltungsrat fest.

(5) Die Kosten der für die Arbeit des Verwaltungsrats erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen werden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten vom Studierendenwerk Darmstadt übernommen.

 

§ 6 Verwaltungsratssitzungen

 (1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Verwaltungsrat soll mindestens zwei Mal jährlich zusammentreten. Eine Einberufung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wenn zwei Verwaltungsratsmitglieder oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer dies schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Wird in einer Sitzung des Verwaltungsrats die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist der Verwaltungsrat in der folgenden Sitzung auch dann beschlussfähig, wenn die in Satz 1 festgelegte Voraussetzung nicht erfüllt ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Geschäftsführung Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

 

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Beauftragte des Haushalts und Dienstvorgesetzte des Personals des Studentenwerks; ihr oder ihm obliegt die Einstellung bzw. Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten.

(4) In Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers betreffen, wird das Studierendenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.

 

§ 8 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder.
 

§ 9 Schlussbestimmung

(1) Die Satzung des Studierendenwerk Darmstadt vom 02.02.2007 in der Änderungsfassung vom 15.07.2009  wird aufgehoben.

(2) Die vorstehende Satzung ist vom Verwaltungsrat des Studierendenwerk Darmstadt am 18.04.2013 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Darmstadt, den 18.04.2013

Dr. Manfred Efinger
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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