Aktuelles zum BAföG
Diese Seite wird in Kürze aktualisiert. (Stand 08.09.2021)
Das Corona-Virus verändert für viele Personen die aktuelle Lebenssituation. Dies kann auch zu (positiven) Änderungen beim BAföG-Anspruch führen.
Dazu gehören:
- Verschiebung des Vorlesungsbeginns wirkt sich nicht auf den BAföG-Anspruch aus. Sie erhalten trotzdem für den April Geld.
- Falls Sie aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten haben, können Sie für das Sommersemester einen Antrag stellen, wenn sich das Einkommen der Eltern verringert hat.
- Wenn Sie aktuell nur einen geringen BAföG-Satz aufgrund des Elterneinkommens erhalten, können sie für den oben genannten Fall einen Aktualisierungsantrag stellen und die Höhe ihres Anspruches wird geprüft.
Bei Fragen (vorzugsweise per E-Mail) können Sie sich gerne an unsere Abteilung Studienfinanzierung wenden.
Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern
Auch in der aktuellen Zeit haben Sie weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn diese weiterhin leistungsfähig sind und Sie ein Selbststudium oder Online-Studium betreiben. Auch müssen die Eltern ausnahmsweise Verzögerungen und -Unterbrechungen der Ausbildung und die damit verbundene zeitliche Verlängerung der Unterhaltszahlungen hinnehmen (§ 242 BGB). Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen. In der jetzigen, für alle völlig unvorhersehbaren, Situation ist eine Verzögerung der Ausbildung, sofern sie auf amtlichen Maßnahmen beruht, für deren Dauer völlig unverschuldet. Allerdings sollten Sie die erweiterte vorlesungsfreie Zeit als Zeit für Ihr Selbststudium und nicht als Ferien nutzen.
Rückzahlung
Ehemalige Studierende, die ihr BAföG bereits zurückzahlen können eine Freistellung der Zahlung beim Bundesverwaltungsamt beantragen.
Keine Anrechnung von Hilfstätigkeiten zur Pandemiebewältigung
Aktuell wird die Gesamtsumme von Erwerbseinkommen auf alle Monate eines Bewilligungszeitraums auf das BAföG angerechnet.
Neu: Für BAföG-Beziehende (z. B. Medizin-Studierende, die im Krankenhaus arbeiten), die in der Pandemie-Bekämpfung ("Engagement im Gesundheitswesen oder sozialen Einrichtungen") mithelfen und dabei für nur wenige Monate ein vergleichsweise höheres Einkommen erhalten, wäre ein Wegfall ihres BAföG-Anspruchs für den restlichen Bewilligungszeitraum nach der Krise möglich. Dies wird mit einem neuen Gesetz verhindert: Der Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen und Berufen bleibt rückwirkend ab 1. März und für die Dauer der vom Deutschen Bundestag festgestellten aktuellen epidemischen Lage von nationaler Tragweite komplett von der Anrechnung auf den Bedarf nach dem BAföG ausgenommen. Der BAföG-Anspruch vor und nach einem vergüteten Engagement in der Pandemiebekämpfung bleib erhalten.
BAföG-Aktualisierungsantrag:
www.bafög.de/de/einkommensaktualisierung-197.php
Elektronischer BAföG-Antrag: