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AK Internationale Studierende in Darmstadt
Wir sind Teil des Arbeitskreis Internationale Studierende in Darmstadt.
Fragen und Antworten
Das Ziel des AK besteht darin, institutionsübergreifend Informationen auszutauschen und vernetzt die verschiedenen Akteur:innen und gemeinsam Verbesserungen für Internationale Studierende in Darmstadt zu erreichen.
Der AK umfasst heute alle Institutionen in Darmstadt, die mit internationalen Studierenden zu tun haben. Es sind darin die drei Hochschulen (TU Darmstadt, Hochschule Darmstadt und Evangelische Hochschule Darmstadt) vertreten.
In der Präsentation unten auf der Seite stellen sich die aktuellen Netzwerkpartner:innen vor.
Der AK hat keine formelle Struktur und arbeitet nach dem Prinzip der Selbstorganisation.
Neue/Weitere Netzwerkpartner:innen sind jederzeit willkommen.
Die Mitglieder treffen sich regelmäßig etwa viermal im Jahr, zur Zeit natürlich auf Zoom, wechselnd vorbereitet und moderiert.
Der Arbeitskreis bearbeitet gezielt priorisierte Themen und dient auch dem Austausch von Informationen und Ideen der Mitglieder untereinander.
Internationale Studierende sind von den Auswirkungen der Pandemie meist härter betroffen. Wir arbeiten gemeinsam daran diese Auswirkungen abzumildern und Entlastungen zu schaffen.
Zu diesem Zweck fand im März 2021 ein Treffen mit Vizepräsidenten der drei Darmstädter Hochschulen statt, um gemeinsam weitere Lösungsmöglichkeiten und Ansätze zu finden.
Im Mai wurden lokale Firmen und Unternehmen kontaktiert. Sie sind potenzielle Arbeitgeber und Anbieter für Praxisfelder.
- Phase (ca. 1983 bis 2005): Zusammenarbeit von ZSB (TH bzw. später TU Darmstadt), World University Service, akademischem Auslandsamt und dem Referat für Auslandsbeziehungen.
Daraus kam es zur Gründung des Arbeitskreises Ausländerstudium (AKAS), in dem unter der formalen Leitung des Akademischen Auslandsamts (AAA) mehrere Einrichtungen zusammenarbeiteten: Das AAA, zeitweilig der AStA der TH/TU Darmstadt, die Evangelische Studierendengemeinde, die katholische Hochschulgemeinde, das International Student Office (ISO), der Ombudsmann für die ausländischen Studierenden an der TH/TU, seit Anfang der 90iger Jahre das Studentenwerk (später Studierendenwerk) Darmstadt, das Studienkolleg, der World University Service und die ZSB. - Phase (2005-2010) AK Internationale Studierende in Darmstadt wird vom Referat Internationale Beziehungen organisiert und durchgeführt.
- Phase (2010-2015) der AK wird als Runder Tisch organisiert und betreut. Es gibt thematische Treffen.
- Phase (2016-heute) der Arbeitskreis wird 2016 von der Evangelischen Studierendengemeinde wieder initiiert, nachdem er zuvor nicht mehr stattgefunden hatte. Er umfasst heute alle Institutionen in Darmstadt, die mit internationalen Studierenden zu tun haben.
Einen ausführlicheren Einblick in die Historie des AK geben ein Bericht von Veronika Nitschko und ein Interview, das Wolf Hertlein mit Marlies Tewes und Anke Friedrich führte:
Leider ist es in Darmstadt derzeit schwierig eine rechtzeitige Verlängerung des Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde Darmstadt zu bekommen.
Daher wollen wir über die Übergangslösung und deren rechtliche Vorgaben informieren. Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels nachweislich um eine Verlängerung bemüht haben.
Was ist dafür nötig?
Um die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (Fiktionswirkung) zu bewahren ist es wichtig, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erstmal formlos beantragt wird: per E-Mail oder per Post. In dieser E-Mail/ dem Brief geben Sie bitte ihre Passnummer und ihr Geburtsdatum an. Bitten Sie in dem Schreiben darum den Antrag sowie die Liste der Unterlagen für die Beantragung der Verlängerung an ihre aktuelle Adresse gesendet zu bekommen.
Wenn Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis bemüht haben, behält diese erstmal eine Fiktionswirkung (§81 Absatz 4 des Aufenthaltgesetzes) bis eine Entscheidung über die Verlängerung stattgefunden hat. Dies bestätigt auch die Ausländerhörde auf der Webseite: https://www.darmstadt.de/rathaus/online-dienste/auslaenderbehoerde-darmstadt /siehe Überschrift "Aufenthaltstitel / Reiseausweis / Dokumente", Frage "Mein Aufenthaltstitel läuft demnächst ab - Was kann ich tun?").
Sie sollten in der Regel eine Fiktionsbescheinigung zugeschickt bekommen und müssen dann warten, bis Sie von der Ausländerbehörde das Formular und die Liste der Unterlagen bekommen (gerne können Sie vorab schon alles vorbereiten, z.B. Finanzierungsnachweis, Immatrikulationsbescheinigung, Versicherungsnachweis usw.). Sie bekommen ein Termin nur nachdem Sie die Unterlagen eingereicht haben und diese geprüft worden sind. Dann kann die Gebühr bezahlt werden und Sie erhalten den Termin zur Bestellung Ihrer Aufenthaltskarte.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne auch an unsere Sozialberatung.
Erläuterung zur Fiktionsbescheinigung:
Mit dem rechtzeitigen Eingang einer Anfrage auf Verlängerung des Aufenthaltstitels (z.B. in Form einer E-Mail in der die Studierenden sich um die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bemühen) und die darauf erhaltene automatische Antwort (E-Mail Reply) tritt im Falle eines vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthaltes sowie der rechtzeitigen Beantragung (vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. innerhalb 90 Tagen nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet) der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 S. 1 (Erlaubnisfiktion) oder Abs. 4 (Fortgeltungsfiktion) AufenthG ein.
Im Falle der Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels gilt der sodann meist mit Geltungsdauer abgelaufene Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit all seinen rechtlichen Wirkungen und Erlaubnissen fort. Studierende können auf dieser Grundlage eingestellt bzw. Arbeitsverträge verlängert werden, sofern der vorherige Aufenthaltstitel erkennen lässt, dass dem Studierenden die Beschäftigung erlaubt ist. Hierzu gilt es die Nebenbestimmungen der vorgelegten Fiktionsbescheinigung oder des Aufenthaltstitels sowie die rechtzeitige Antragsstellung zu prüfen.
Die rechtliche Grundlage dafür ist der §81 Aufenthaltsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html.